Was ist nach Rezepteingang zu tun?

Erste Schritte bei der Cannabis-Versorgung

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Berlin -

Ärzt:innen jeder Fachrichtung können seit dem 1. März 2017 auch ohne besondere Qualifikation Cannabisblüten und -extrakte verordnen. Ausgenommen sind dabei Zahn- und Tierärzt:innen. Zwingend erforderlich ist jedoch eine Verordnung über ein Betäubungsmittel-Rezept (BtM). Was sind die ersten Schritte nach Rezepteingang?

Die Verordnung über medizinisches Cannabis kann entweder über ein Privatrezept erfolgen (Patient:in trägt die Kosten selbst) oder wird nach erfolgreicher Antragstellung von der Krankenkasse übernommen. Das BtM-Rezept unterliegt dabei strengen Vorgaben und die Apotheke sollte zunächst alle Angaben des BtM-Rezeptes auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen.

Welche Angaben müssen auf das Rezept?

Nach § 9 BtMVV müssen auf einem BtM-Rezept für cannabishaltige Arzneimittel folgende Angaben enthalten sein:

  • Name, Vorname, Anschrift des/der Patient:in
  • Ausstellungsdatum
  • Name des verschreibenden Arztes/der verschreibenden Ärztin, Berufsbezeichnung inklusive Anschrift und Telefonnummer
  • Unterschrift und Stempel des verordnenden Arztes/der verordnenden Ärztin
  • Arzneimittelbezeichnung: Angabe wie „Cannabisblüten“ oder „Cannabis flos“ sind nicht ausreichend. Der/die Verschreibende muss den vollständigen Namen der verordneten Sorte, des Extraktes oder des cannabishaltigen Arzneimittels aufschreiben.
  • Die Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter und die Darreichungsform muss angegeben werden. THC/ CBD-Gehalt müssen exakt beschrieben sein.
  • Anwendungshinweise müssen in Form von Einzel- oder Tagesdosen angegeben werden.
  • Die Gebrauchsanweisung oder der Hinweis darauf, dass Patient:innen eine schriftliche Gebrauchsanweisung erhalten haben, gehört ebenso auf das Rezept.
  • Die NRF-Vorschrift muss angegeben werden.

Die Höchstverschreibungsmengen für Cannabis sind durch die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) gesetzlich geregelt. Ein Arzt/ eine Ärztin darf demnach beispielsweise innerhalb von 30 Tagen maximal 100g Cannabisblüten verschreiben. Nur in besonders schwerwiegenden Erkrankungsfällen darf die Höchstmenge überschritten werden. Dabei beziehen sich die 30 Tage nicht auf die maximale Verordnungsmenge insgesamt, sondern auf die Höchstmenge, für die in einem bestimmten Zeitraum ein Rezept ausgestellt werden darf.

Die Höchstverschreibungsmengen variieren je nach verordnetem Arzneimittel:

  • Cannabisblüten: 100 g Cannabisblüten / 30 Tage, unabhängig vom Wirkstoffgehalt
  • Cannabisextrakte: 1000 mg / 30 Tage, bezogen auf den THC-Gehalt
  • Rezepturarzneimittel mit THC: 500 mg / 30 Tage, bezogen auf den THC-Gehalt
  • Fertigarzneimittel: 1000 mg / 30 Tage

Achtung: Ab dem 8. April muss auch auf BtM-Rezepten, die die festgelegte Höchstmenge von medizinischen Cannabisprodukten überschreiten, kein „Ausnahme-A“ mehr stehen. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) beschlossen. Für die Apotheken bedeutet das weniger Prüfaufwand – und weniger Retaxrisiko.

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