Ärzt:innen jeder Fachrichtung können seit dem 1. März 2017 auch ohne besondere Qualifikation Cannabisblüten und -extrakte verordnen. Ausgenommen sind dabei Zahn- und Tierärzt:innen. Zwingend erforderlich ist jedoch eine Verordnung über ein Betäubungsmittel-Rezept (BtM). Was sind die ersten Schritte nach Rezepteingang?
Die Verordnung über medizinisches Cannabis kann entweder über ein Privatrezept erfolgen (Patient:in trägt die Kosten selbst) oder wird nach erfolgreicher Antragstellung von der Krankenkasse übernommen. Das BtM-Rezept unterliegt dabei strengen Vorgaben und die Apotheke sollte zunächst alle Angaben des BtM-Rezeptes auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen.
Nach § 9 BtMVV müssen auf einem BtM-Rezept für cannabishaltige Arzneimittel folgende Angaben enthalten sein:
Die Höchstverschreibungsmengen für Cannabis sind durch die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) gesetzlich geregelt. Ein Arzt/ eine Ärztin darf demnach beispielsweise innerhalb von 30 Tagen maximal 100g Cannabisblüten verschreiben. Nur in besonders schwerwiegenden Erkrankungsfällen darf die Höchstmenge überschritten werden. Dabei beziehen sich die 30 Tage nicht auf die maximale Verordnungsmenge insgesamt, sondern auf die Höchstmenge, für die in einem bestimmten Zeitraum ein Rezept ausgestellt werden darf.
Achtung: Ab dem 8. April muss auch auf BtM-Rezepten, die die festgelegte Höchstmenge von medizinischen Cannabisprodukten überschreiten, kein „Ausnahme-A“ mehr stehen. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) beschlossen. Für die Apotheken bedeutet das weniger Prüfaufwand – und weniger Retaxrisiko.
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