Wie setzt sich der Abgabepreis zusammen?

Cannabis-Rezept: Taxierung

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Berlin -

Am 1. April 2020 wurden Änderungen zur Cannabispreisverordnung bekanntgegeben. Je nachdem, um was für eine Rezeptur es sich handelt, werden der Taxierung unterschiedliche Regelungen zugrunde gelegt. So wurde für die Abgabe von unverarbeiteten Blüten beispielsweise ein einheitlicher Grammpreis festgelegt. Hier wird es für die Apotheke einfacher, GKV-Verordnungen korrekt zu taxieren – bei anderen Darreichungsformen gestaltet sich die Preisbildung komplexer.

Je nachdem, in welcher Form die Blüten abgegeben werden, müssen unterschiedliche Preisberechnungen vorgenommen werden. Als Vorlage dient Anlage 10 zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen. Grundsätzlich wird dort zwischen folgenden Abgabeformen unterschieden:

  • Cannabisblüten aller Sorten in unverändertem Zustand
  • Cannabisblüten aller Sorten in Zubereitungen
  • Cannabisextrakte in unverändertem Zustand
  • Cannabisextrakte in Zubereitungen
  • Dronabinol in Zubereitungen

Einige Produzenten haben auf die Änderungen der Preise reagiert. Darunter auch Tilray. „Unser Unternehmen möchte weiterhin sinnvoll mit den Apotheken zusammenarbeiten. Hierzu gehört auch ein Preis, mit dem Apotheken wirtschaften können. Dennoch muss allen Beteiligten klar sein, dass Qualität immer etwas mit dem Preis zu tun hat – auf allen Ebenen, nicht nur beim Händler.“ Tilray ist bemüht, die neuen Sorten zu einem Grammpreis von bis zu 9,52 Euro anbieten zu können.

Schritt 1 – richtige Rechengrundlage bestimmen

Aus hohen prozentualen Aufschlägen, die sich aus der Arzneimittelpreisverordnung für rezeptpflichtige Rezeprutarzneimittel ergeben, sind nun – je nach Menge – gestaffelte, niedrigere prozentuale Aufschläge oder Festzuschläge geworden. Die jeweiligen Darreichungsformen sind getrennt voneinander zu betrachten. Auch die verordnete Menge ist entscheidend – je größer die abzugebende Menge, desto kleiner die Zuschläge.

Cannabisblüten (unverändert) generell 9,52 Euro pro Gramm plus folgende Fixzuschläge:

  • 9,52 Euro pro Gramm bis 15 g
  • 3,70 Euro bis 30 g
  • 2,60 Euro über 30 g

Beispiel: 15 g Blüten:

  • Abrechnungsfähiger EK = 142,80 Euro
  • Fixzuschlag = 142,80 Euro
  • 19 Prozent Mehrwertsteuer = 54,26 Euro (aktuell 16 Prozent)
  • BTM-Gebühr = 4,62 Euro
  • + Abgabegefäß (nicht mit einberechnet)
  • Abgabepreis: 344,48 Euro

Beispiel 35 g Blüten:

  • Abrechnungsfähiger EK = 333,20 Euro
  • Fixzuschlag bis 15 Gramm = 142, 80 Euro
  • Fixzuschlag bis 30 Gramm = 55, 50 Euro
  • Fixzuschlag über 30 Gramm = 13 Euro
  • 19 Prozent Mehrwertsteuer = 103,46 Euro (aktuell 16 Prozent)
  • BTM-Gebühr = 4,62 Euro
  • + Abgabegefäß (nicht mit einberechnet)
  • Abgabepreis: 652,58 Euro

Cannabisblüten aller Sorten in Zubereitungen generell 9,52 Euro pro Gramm plus folgende Fixzuschläge:

  • 8,56 Euro pro Gramm bis 15 g
  • 3,70 Euro bis 30 g
  • 2,60 Euro über 30 g

Beispiel: 15 g Blüten:

  • Abrechnungsfähiger EK = 142,80 Euro
  • Fixzuschlag = 128,40 Euro
  • Festzuschlag: 8,35 Euro
  • Rezepturzuschlag = 3,50 Euro
  • 19 Prozent Mehrwertsteuer = 53,78 Euro (aktuell 16 Prozent)
  • BTM-Gebühr = 4,62 Euro
  • + Abgabegefäß (nicht mit einberechnet)
  • Abgabepreis: 341,45 Euro

Cannabisextrakte in unverändertem Zustand

  • Abrechnungsfähig: günstigster Apothekeneinkaufspreis
  • Bei einem AEK bis 4,85 Euro je Milliliter können 100 Prozent des jeweiligen Apothekeneinkaufspreises je Milliliter bis maximal 80,00 Euro abgerechnet werden
  • Bei AEK > 4,85 Euro nur 4,85 Euro abrechnungsfähig
  • > 80 Euro: Zuschlag in Höhe von 8,4 Prozent von günstigsten AEK je ml

Beispiel: 25 ml Extrakt

  • Tatsächlicher AEK: 5,00 pro Milliliter
  • 5 x 25 = 125 Euro
  • Zuschlag: Abrechnungsfähiger AEK 4,85 Euro
    • 25 X 4,85 = 121,25; Betrag größer als 80 Euro
    • 121,25 – 80 = 41,25 / 4,85 = 8,5 ml
    • 8,4 Prozent von 5,00 = 0,42 Euro
    • 8,5 x 0,42 = 3,57 Euro
    • 80 + 3,57 = 83,57 Euro
  • Vorläufiges Zwischenergebnis: 208,57 Euro
    • hinzu kommen noch Mehrwertsteuer, Preise für Gefäße, die BtM-Gebühr, der Festzuschlag und der Rezepturzuschlag.

An dieser Stelle wird klar, dass die Taxierung von cannabishaltigen Rezepturen komplex ist. In der obigen Rezeptur würden nun noch Posten wie der Aufschlag für Abfüllung, die BtM-Gebühr und die Gefäße hinzukommen. Um den Apothekern zum Anfang hin eine Hilfestellung zu bieten, wurden seitens der Apothekervereine, darunter der Berliner Apothekerverein (BAV), Excel-Tabellen zur erleichterten Berechnung zu Verfügung gestellt.

Die Preisänderungen kamen überraschend und dürfen zum Ärger der Apotheken einen Monat rückwirkend angewendet werden. Demnach ist in einigen Apotheken mit Retaxierungen zu rechnen. Wichtig ist dann, den Überblick zu bewahren.

Sonder-PZN

Immer wichtig: Die Sonderkennzeichen. Ohne die Verwendung der passenden Sonder-PZN droht der Retax. Für cannabishaltige Rezepturen gelten folgende Ziffernfolgen:

  • Blüten unverarbeitet: 06460694
  • Blüten verarbeitet: 06460665
  • Extrakte unverändert: 06460754
  • Extrakte verarbeitet: 06460748
  • Dronabinol: 06460748

Genehmigung erforderlich

Bei einer Erstverordnung muss vom Patienten in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt die Genehmigung bei der Krankenkasse eingeholt werden – erst danach darf seitens der Apotheke beliefert werden. Zur Sicherheit sollten Apotheken sich vor der Abgabe bei der Krankenkasse rückversichern, um die Kostenübernahme zu gewährleisten – auch wenn keine Prüfpflicht besteht. Die Zusage der Kostenübernahme muss von der jeweiligen Krankenkasse innerhalb von drei Wochen erfolgen. Bei Hinzuziehen des MDK durch die GKV wird die Frist auf fünf Wochen verlängert. Ausnahme stellt die Palliativversorgung und der Übergang von stationärer auf ambulante Versorgung dar: Hier muss binnen drei Tagen der Bescheid vorliegen.

 

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