Achtung im HV

Cannabis-Extrakte und -Blüten: Ein Austausch ist nicht erlaubt!

, Uhr
Berlin -

Die Abgabe von Cannabis-Produkten ist für einige Apothekenmitarbeiter:innen noch immer Neuland. Apothekenteams, die die Abgaberegeln gemeinsam durchsprechen und sich Hilfsmittel parat legen, meistern die korrekte Belieferung meist problemlos. Dennoch führen Verordnungen von Cannabis-Extrakten und -Blüten ab und an zu Schwierigkeiten. Denn bei den meisten Cannabispräparaten handelt es sich nicht um klassische Fertigarzneimittel, sondern um Rezepturarzneimittel, – ein Austausch ist daher nicht erlaubt.

Cannabis ist ein Naturprodukt: Das bedeutet, dass jede Cannabissorte unterschiedlich ist. Zwar lassen sich THC- und CBD-Gehalte mit der entsprechenden Expertise während des Anbaus sehr genau heranzüchten, doch die facettenreichen Terpene, Flavonoide und andere sekundäre Pflanzenstoffe sind von Blüte zu Blüte unterschiedlich. Blüten und Extrakte wie Fertigarzneimittel zu behandeln, ist also nicht möglich. Apotheker:innen und PTA müssen stets das verordnete Präparat abgeben, ein Austausch auf ein vermeintliches Generikum, zum Beispiel einen anderen Extrakt oder ein anderes Cannabisblütenprodukt ist unzulässig.

Keine Änderung durch Open-House-Rabattverträge

Die aktuell bestehenden Open-House-Rabattverträge ändern nichts daran, dass die flüssigen Darreichungsformen sowie die Blüten (beides Rezepturarzneimittel) nicht ausgetauscht werden dürfen. Wichtig: Ist der verordnete Extrakt/die verordnete Blüte nicht lieferbar, so muss vom Arzt/ von der Ärztin ein neues Rezept ausgestellt werden. Generell sollte der Produktwechsel mit dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin besprochen werden. Neben THC- und CBD enthalten die einzelnen Extrakte und Blüten unterschiedlichste Inhaltsstoffe. Nach einer Umstellung auf ein anderes Produkt, z.B. von einem anderen Hersteller, kann es zu einer veränderten Wirkung kommen, sodass der/die Patient:in eine stärkere oder schwächere Linderung der Beschwerden wahrnimmt. Nicht zuletzt aus diesem Grund, sondern auch aus rein gesetzlichen Gründen, ist ein Austausch von Blüten oder Extrakten in der Apotheke nicht möglich.

Wichtig: Die Abgaberegelungen des Rahmenvertrags (§§ 10 bis 14) gelten ausdrücklich nur für die Abgabe von Fertigarzneimitteln – Extrakte und Blüten sind daher von den Regelungen nicht betroffen. Cannabis-Extrakte und -Blüten gelten als BtM-Rezeptur. Sie werden nie im Liefergefäß abgegeben, sondern umgefüllt. Die Verschreibungshöchstmenge ist 1000 mg Cannabisextrakt bezogen auf den THC-Gehalt (Tetrahydrocannabinol, Δ⁹-trans-Tetrahydrocannabinol) für einen Bedarf von 30 Tagen.

Cannabis-Rezepte und Patient:innen – Erster Umgang

Kommt ein/e Kund:in das erste Mal mit einer Cannabis-Verordnung in die Apotheke, so müssen viele Punkte beachtet werden. Der/die Apotheker:in oder PTA sollte zunächst einmal das therapeutische Einsatzgebiet erfragen. So können im Laufe des Beratungsgespräches weitere hilfreiche Tipps gegeben werden. Einige Patient:innen stehen der Ersteinnahme kritisch gegenüber. Sie haben vor allem Befürchtungen, dass es zum „High-Gefühl“ oder einer Abhängigkeit kommen kann. Hier können die Apothekenmitarbeiter:innen schnell Entwarnung geben, denn die therapeutisch wirksame Dosis liegt in der Regel weit unter der Dosis, die von Freizeitkonsumenten verwendet wird und die das „High-Gefühl“ hervorruft. Zudem kommt es bei der Einnahme von Extrakten zu einem langsameren Wirkeintritt als bei der inhalativen Anwendung von Blüten. Durch die genaue Dosierung der Extrakte in Millilitern kann die Auftitration sehr gut kontrolliert und somit eine Überdosierung vermieden werden.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Neuere Artikel zum Thema

APOTHEKE ADHOC Debatte