Cannabisblüten müssen in der Apotheke auf Identität geprüft werden – dies ist ausreichend, wenn ein Prüfzertifikat vorliegt. Verfahren wird nach dem Deutschen Arzneibuch (DAB) oder nach alternativen Methoden. Letztere wurden für Cannabis überarbeitet. Für Apotheken bedeutet das eine Erleichterung und eine Zeitersparnis.
In der Apotheke dürfen für die Rezepturherstellung nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt wurde. So ist es in § 11 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. Die Prüfung sollte gemäß Leitlinie der Bundesapothekerkammer (BAK) anhand der Vorgaben in Arzneibüchern der Mitgliedstaaten der EU sowie Drittländern, anderen anerkannten Monographie-Sammlungen wie DAC/NRF oder unter Umständen auch in älteren Arznei- und Ergänzungsbüchern erfolgen. Alternativmethoden zur Prüfung sind laut § 6 ApBetrO erlaubt, sofern die gleichen Ergebnisse erzielt werden, wie sie in den Arzneibuch-Monographien beschrieben sind.
Im DAC/NRF sind alternative Prüfmethoden für Cannabisblüten zu finden. Dazu gehört eine Dünnschichtchromatographie. Für die Herstellung der Untersuchungslösung mussten die Cannabisblüten bislang zwei Stunden erhitzt werden. Das ist nach der Überarbeitung nicht mehr nötig. Es genügt, 50 mg der gepulverten Droge fünf Minuten lang in 5 ml Methanol R zu rühren und anschließend zu filtrieren.
Eine Neuerung gibt es auch beim Fließmittel. Ether kommt nicht mehr zum Einsatz. Weil nach dem Besprühen die Laufweitenmarker schneller entwickelt als bislang, gibt es eine Fehlerquelle weniger.
Überarbeitet wurde auch die alternative Prüfmethode für eingestellte Cannabisextrakte. Denn „bislang lieferte die Alternative Identifizierung keine zufriedenstellende Lösung“, so das DAC/NRF. Die neue Methode ist nur auf Cannabisextrakte auf Basis von mittelkettigen Triglyceriden anwendbar und konnte durch den Ausschluss von anderen Ölen wie Traubenkern- oder Sesamöl vereinfacht werden. Denn in der Regel sind mittelkettige Triglyceride die Basis.
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