Cannabis auf BtM-Rezept: Keine Retax von DGUV Nadine Tröbitscher, 25.07.2024 12:53 Uhr
Für Medizinal-Cannabis hat der GKV-Spitzenverband vor einigen Monaten bis auf unbestimmte Zeit eine Friedenspflicht bekanntgegeben, wenn eine Verordnung auf einem BtM-Rezept vorliegt. Die Kassen werden aus diesem Grund nicht retaxieren. Eine Stellungnahme der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) stand noch aus. Diese liegt jetzt vor.
SVLFG und DGUV haben dem Deutschen Apothekerverband (DAV) mitgeteilt, dass es aus ihrer Sicht für die Abrechnung von Cannabis- und Dronabinol-Verordnungen gegenüber den Unfallversicherungsträgern unerheblich ist, ob es sich um ein Muster 16-Rezept, ein E-Rezept oder ersatz- oder hilfsweise um ein BtM-Rezept handelt. Seitens der SVLFG und der DGUV werde bei der Abrechnung kein Anlass für Beanstandungen bei Verordnungen von Cannabis und Dronabinol auf einem BtM-Rezept gesehen.
Beim Cannabis-Gesetz (CanG) ging am Ende alles schnell – zu schnell, um alle Umstellungen zum 1. April zu vollziehen. Das bekamen auch Apotheken, Praxen und Patient:innen zu spüren. Denn mit dem CanG war zum Stichtag auch das Medizinal-Cannabis-Gesetz (MedCanG) in Kraft getreten – und Medizinal-Cannabis, Dronabinol und das Fertigarzneimittel Sativex unterlagen plötzlich nicht mehr der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Somit war eine Verordnung der Produkte auf einem BtM-Rezept allein nicht mehr zulässig, denn auf dem gelben Rezept muss mindestens ein BtM verordnet sein.
Weil weder die Apotheken- noch die Praxissoftware so schnell umgestellt werden konnte, wurde eine Übergangsfrist für Cannabis auf BtM-Rezept bis zum 30. April vereinbart und im Anschluss auf unbestimmte Zeit verlängert.
„Wir haben den Krankenkassen mitgeteilt, dass wir keinen Anlass für Beanstandungen bei Verordnungen von Cannabis und Dronabinol auf einem BtM-Rezept sehen, da es für die Abrechnung von Cannabis- und Dronabinol-Verordnungen gegenüber den Krankenkassen unerheblich ist, ob über ein Muster 16 Rezept, eine E-Verordnung oder ersatz- oder hilfsweise über den entsprechenden Teil des BtM-Rezeptes abgerechnet wird“, so der GKV-Spitzenverband. Die Gültigkeit dieser Rezepte entspricht der allgemeinen Gültigkeit für Verordnungen.