Immer mehr Inhaberinnen und Inhaber bauen sich mit der Versorgung von Cannabis-Patienten ein weiteres Standbein auf. Der Vorstoß aus Rheinland-Pfalz, Medizinal-Cannabis wieder als Betäubungsmittel (BtM) zu klassifizieren, stößt bei Apotheker Florian Sedlmeier auf Kritik. Der bürokratische Aufwand könne die schnelle Belieferung von Patientinnen und Patienten behindern, warnt der Inhaber der St. Martins-Apotheke in Ampfing. Ob sich dadurch ein unterstellter Missbrauch reduzieren lasse, sei fraglich.
Sedlmeier bietet seit August 2023 Medizinal-Cannabis an, seit Dezember über einen eigenen Online-Shop, zwei Angestellte im Team kümmern sich um die Bearbeitung. Über den Shop könnten sich Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzte über den Lagerbestand der Blüten informieren, sagt er. Derzeit versorge er rund 100 Patientinnen und Patienten, Tendenz steigend. Derzeit gehe etwa alle zwei Tage ein Cannabis-Rezept ein. Die Verordnungen kämen von Vor-Ort- und Online-Praxen.
Die Sorge von Clemens Hoch, SPD-Gesundheitsminister in Rheinland-Pfalz, Medizinal-Cannabis könne zu einfach im Internet bestellt werden, was den Missbrauch beflügele, kann der Apotheker zwar nachvollziehen. Allerdings betont er, dass er bei jedem Rezept die Approbation des jeweiligen Arztes prüfe, also ob der Arztsitz wirklich in EU liege. Zudem sei er in gutem Kontakt mit Händlern und Großhändlern, die auf „schwarze Schafe“ in der Branche hinwiesen, die es zu meiden gelte.
Ob es sich bei den Rezepten um Missbrauch handele, sei nicht durch die Apotheke nachweisbar, betont Sedlmeier. Das sei auch nicht die Aufgabe der Apotheke. Auch die jeweilige Indikation sei nicht einsehbar. „Natürlich hat man das im Hinterkopf, aber letztlich habe ich eine ärztliche Verordnung, an die ich mich halte.“ Medizinal-Cannabis wieder als BtM einzuordnen, sei der falsche Weg. Vielmehr könne über eine Übermittlungspflicht für Ärztinnen und Ärzte und gegebenenfalls Strafen nachgedacht werden.
Der Schwarzmarkt sei mit einer Rückkehr zur BtM-Pflicht nicht bekämpfbar, sagt der Apotheker. Die strengeren Auflagen sorgten vielmehr dafür, dass die Bürokratie steige und die Lagerhaltung zurückgefahren werde. „Es ist jetzt wesentlich leichter, die Blüten zu lagern, weil sie nicht in den Tresor müssen, dadurch können wir ein breiteres Spektrum vorrätig halten.“ Zudem würde auch der Kostendruck für die Apotheke wieder steigen.
Medizinal-Cannabis wird seit der Gesetzesänderung nicht mehr auf einem BtM-Rezept, sondern über per E-Rezept oder Muster-16 verordnet. Es gelten nicht mehr die Vorgaben im Betäubungsmittelgesetz, sondern die des neuen Medizinal Cannabisgesetzes (MedCanG). „Seit der Teillegalisierung von Cannabis am 1. April 2024 hat der Missbrauch von Medizinal-Cannabis über Internet-Plattformen in Deutschland deutlich zugenommen“, so Hoch und forderte kürzlich gesetzliche Änderungen. Problemlos könne im Internet ein Rezept und Cannabis bestellt werden.