Medizinalcannabis wird künftig nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft, so sieht es der Entwurf zum Cannabisgesetz (CanG) vor. Obwohl die Apotheken trotzdem einen Dokumentationsaufwand haben, entfällt die BtM-Gebühr.
Laut § 7 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) können Apotheken bei der Abgabe eines Betäubungsmittels einen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen. Dieser entfällt künftig bei der Abgabe von Medizinalcannabis: „Eine Verschreibung auf einem besonderen Betäubungsmittelrezept ist für Medizinalcannabis nach aktuellem Stand zukünftig aber nicht mehr notwendig, weil hierfür ein reguläres Rezept genügen soll“, so ein Sprecher der Bundesgesundheitsministeriums (BMG) auf Nachfrage. „Insoweit entfiele auch die Vergütung nach § 7 AMPreisV.“
Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken wird in ein neues Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) überführt. Da es anders als bei Genusscannabis nicht um die Ermöglichung eines verantwortungsvollen Konsums gehe, sondern um die Versorgung der Patientinnen und Patienten und damit womöglich größere Mengen, sei ein strengerer Maßstab bezogen auf die Sicherheit und Kontrolle anzulegen, heißt es zur Begründung. Deswegen werde es weiterhin ein Erlaubnisverfahren sowie Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen, Erstattung von Meldungen und Überwachungsmaßnahmen geben, die denen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entsprechen.
Noch ist unklar, wie die Detailregelungen aussehen. Aber schon mit dem „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“, wie der offizielle Titel des aktuellen Vorhabens lautet, werden Lockerungen umgesetzt: „Um der geänderten Risikobewertung von Cannabis gerecht zu werden, entfallen bestimmte Vorgaben, wie sie bisher im Betäubungsmittelrecht bestanden, wie zum Beispiel bürokratischer Aufwand durch das Abgabebelegverfahren und die Verschreibung auf Betäubungsmittelrezept.“
Insbesondere das Abgabebelegverfahren nach der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) ist nicht mehr anzuwenden. Damit wird die halbjährliche durch eine jährliche Meldung ersetzt. Die Vorgabe der Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept entfällt und auf besondere Sicherungsmaßnahmen wird künftig verzichtet. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verschreibung berechtigt.
Damit bleiben die Aufschläge auf den Einkaufspreis – in Höhe von 100 Prozent (unveränderter Zustand) beziehungsweise 90 Prozent (Zubereitungen).
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) rechnet vor, dass die Arztpraxen bei rund 400.000 Cannabisrezepten pro Jahr und einem Zeitaufwand von zwei Minuten für die Dokumentation und durchschnittlichen Lohnkosten im Gesundheits- und Sozialwesen von 33,90 Euro um rund 452.000 Euro entlastet werden. In ähnlicher Größenordnung sinkt der Aufwand für die Hersteller sowie die Groß- und Zwischenhändler. Nicht so bei den Apotheken, denn hier mache der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken – bis auf wenige Ausnahmen – höchstens 5 Prozent des gesamten Betäubungsmittelverkehrs aus.
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