Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Freisprüche im Fall „Bunte Blüte“ aufgehoben, in dem es um den Vertrieb von CBD-Produkten geht. Fünf Angeklagte werden Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt.
Das Unternehmen „Bunte Blüte“ vertrieb Bestandteile von Cannabispflanzen mit einem geringen Gehalt von rauscherzeugendem THC und einem hohen Gehalt des nicht berauschenden Wirkstoffs CBD in Portionen zu 2 und 5 Gramm über Spätverkaufsstellen und im Online-Handel.
Im Januar 2019 brachte einer der Angeklagten gut drei Kilogramm Cannabisblüten mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 5 Gramm THC aus der Schweiz nach Deutschland. Am darauffolgenden Tag wurden im Geschäftssitz des Unternehmens ungefähr 2,4 Kilogramm Cannabisblüten und etwa 1 Kilogramm einer cannabishaltigen Zubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt rund 5,5 Gramm THC zum Verkauf verwahrt. Und einer der Angeklagten bestellte knapp 7,5 Kilogramm Cannabisblüten in Luxemburg. Das Paket wurde aber im Februar 2019 vom Zoll beschlagnahmt.
Angeklagt sind der Geschäftsführer und Vertriebsleiter, zwei Mitarbeiter und zwei nicht mit dem operativen Geschäft befasste Teilhaber des Unternehmens. Das Landgericht hatte die Angeklagten freigesprochen. Zwar habe es sich bei den CBD-Produkten objektiv um Betäubungsmittel gehandelt. Den Angeklagten sei aber in subjektiver Hinsicht kein strafrechtliches Fehlverhalten nachzuweisen gewesen. Sie hätten weder erkannt noch fahrlässig verkannt, dass die gehandelten CBD-Produkte zu Rauschzwecken missbraucht werden könnten und daher dem Betäubungsmittelgesetz unterfielen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der BGH das Urteil jetzt aufgehoben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft sei. „So hat die Strafkammer sich schon nicht mit der Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Angeklagten auseinandergesetzt, sondern sie lediglich wörtlich wiedergegeben und ohne nähere Prüfung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.“
Das Landgericht habe auch keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und etwaigen Vorstrafen der Angeklagten getroffen, obwohl sich daraus möglicherweise Anhaltspunkte dafür hätten ergeben können, dass die Angeklagten die Betäubungsmitteleigenschaft der gehandelten CBD-Produkte erkannten oder hätten erkennen können. Auch mit der Aussage in der Werbung, die verkauften CBD-Produkte hätten keine Rauschwirkung, habe sich das Gericht nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Jetzt muss eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin erneut über den Fall verhandeln und entscheiden.
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