BfArM: Doch keine Doku für vernichtetes Cannabis Patrick Hollstein, 15.05.2024 17:57 Uhr
Bereits seit Anfang April fällt Medizinalcannabis nicht mehr unter die Regelungen der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Nun stellt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) klar: Eine Pflicht zur Dokumentation gemäß § 16 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) gilt für Apotheken nicht, denn sie fallen nicht unter die Erlaubnispflicht.
„Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) enthält keine konkreten Vorgaben zur Vernichtung von Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken“, so das BfArM in puncto Vernichtung von nicht mehr benötigtem oder verfallenem medizinischen Cannabis.
Apotheken müssen jedoch sicherstellen, dass eine weitere Nutzbarkeit von medizinischem Cannabis ausgeschlossen wird, und zwar durch den Prozess der Vernichtung.
Bezüglich der Dokumentation stellt das BfArM nun klar, dass Apotheken – wie bei anderen Arzneimitteln auch – in den Warenwirtschaftssystemen vernichtetes Material als ,sonstigen Abgang‘ kenntlich machen müssen. Außerdem gelten beim Umgang mit Medizinalcannabis alle arzneimittelrechtlichen Regelungen und auch die apothekenrechtlichen Regelungen. Eine Dokumentation nach § 16 MedCanG müssen Apotheken dagegen nicht führen, da sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind.