Cannabis kann auch über den 30. April hinaus auf einem BtM-Rezept verordnet werden. Der Übergangszeitraum wurde auf unbestimmte Zeit verlängert.
Weil es beim Cannabis-Gesetz (CanG) am Ende schnell ging, konnten nicht alle Umstellungen zeitnah vollzogen werden. Da mit dem CanG auch das Medizinalcannabis-Gesetz (MedCanG) zum 1. April in Kraft getreten ist, fielen Medizinalcannabis, Dronabinol und das Fertigarzneimittel Sativex nicht mehr unter die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) und müssen auf Muster-16 oder elektronisch verordnet werden. Doch so schnell konnte die Software von Apotheken und Praxen nicht umgestellt werden. Darum konnte Cannabis bis heute weiterhin auf einem BtM-Rezept verordnet werden.
Eigentlich sollte die Software ab morgen umgestellt sein. Doch jetzt ist klar: Bis zum 1. Mai wird die korrekte Kennzeichnung von Cannabis nicht vollständig vollzogen sein. Das bedeutet: Einige Produkte mit Cannabis und Dronabinol werden weiterhin als Betäubungsmittel im Preis- und Produktverzeichnis gekennzeichnet sein.
Die Lösung: Die Übergangsfrist für Cannabis auf BtM-Rezept verlängern. Davon macht der GKV-Spitzenverband Gebrauch und verlängert die Übergangsfrist auf unbestimmte Zeit.
„Wir haben den Krankenkassen mitgeteilt, dass wir keinen Anlass für Beanstandungen bei Verordnungen von Cannabis und Dronabinol auf einem BtM-Rezept sehen, da es für die Abrechnung von Cannabis- und Dronabinol-Verordnungen gegenüber den Krankenkassen unerheblich ist, ob über ein Muster 16 Rezept, eine E-Verordnung oder ersatz- oder hilfsweise über den entsprechenden Teil des BtM-Rezeptes abgerechnet wird.“, so der GKV-Spitzenverband. Die Gültigkeit dieser Rezepte entspricht der allgemeinen Gültigkeit für Verordnungen.
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