Zuverlässigkeit im Beruf

Als Apotheker im Cannabis-Club?

, Uhr
Berlin -

Seit Montag ist Cannabis in Deutschland legal, jedenfalls teilweise. Diskussion gab es im Vorfeld viele – und offenbar sind noch bei weitem nicht alle Unklarheiten beseitigt. So sieht es jedenfalls der Apotheker Gunnar Müller von der Sonnen-Apotheke in Detmold. Er fragt sich unter anderem, ob auch Apothekerinnen und Apotheker sich in einem Anbauverein einschreiben können. Stichwort: Zuverlässigkeit. Die Apothekerkammern haben unterschiedliche Einstellungen.

Seit Montag ist das Cannabis-Gesetz aus dem Hause von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach in Kraft – aller Kritik und Unklarheiten zum Trotz hat er die Legalisierung durchgedrückt. Doch in der praktischen Anwendung scheint es bei den Bürgern noch einiges an Unsicherheiten zu geben, etwas was Beschaffungswege, Kontrollen und Jugendschutz angeht.

Müller hat sich mit einer eigenen Fragestellung an seine Kammer gewandt: Darf man eigentlich als Apothekerin oder Apotheker Mitglied in einem Cannabis-Club sein? Laut § 4 Bundes-Apothekerordnung (BApO) dürfen sich Approbierte nicht eines Verhaltens schuldig machen, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt. Alkoholmissbrauch etwa kann dazu führen, dass die Aufsicht informiert wird.

Joint und Notdienst?

Eine Antwort hat Müller nach aktuellem Stand noch nicht, das ist dem Apotheker aber auch gar nicht so wichtig. Es sei völlig klar, dass die Kammern nicht schon einen Tag nach Inkrafttreten alle offenen Fragen geklärt hätten, aber sie müssten sich diesen eben stellen. Die Unklarheiten müssen betrachtet und aus dem Weg geräumt werden, Regelungen zum Umgang mit dem neuen Rauschmittel müssen her. Keine Eile, aber auch keine Nachlässigkeit, fordert Müller.

Als Bürger haben Apothker:innen natürlich dasselbe Recht wie jeder andere Bürger auch, im Rahmen der neuen Regelungen einem Verein beizutreten und Cannabis unter Beachtung der geltenden Regelungen und Mengen zu konsumieren. Aber wie sieht es mit der Arbeitstauglichkeit aus? Wie lange müsste der letzte Konsum von einem Nachtdienst oder Notdienst entfernt sein? Könnten Richtlinien wie bei der Verkehrstüchtigkeit beschlossen werden?

Im Einzelfall zu prüfen

Die Kammern äußern sich verhalten: Ähnlich wie bei anderen Genussmitteln wie Alkohol müsste „Im Einzelfall“ bewertet werden, so die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR). Insgesamt stehe man dem Gesetz weiterhin kritisch gegenüber, denn „Apothekerinnen und Apotheker übernehmen eine hoheitliche Aufgabe und genießen von unterschiedlicher Seite ein hohes Maß an Vertrauen“. Zu den zentralen Berufspflichten gehört laut Berufsordnung, „dass sich ein Apotheker ‚innerhalb und außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit so zu verhalten (hat), dass er diesem Vertrauen gerecht wird'“. Die Kammer fordert daher einen „verantwortungsvollen Umgang“, wird aber nicht konkreter.

Klarer wird die Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL): Auf Anfrage heißt es eindeutig: „Ja, Kammermitgliedschaft und Mitgliedschaft in einer Cannabis-Anbau-Vereinigung sind unserer Einschätzung nach miteinander vereinbar – solange es sich hier um ein ‚Privatvergnügen' von Apotheker:innen handelt.“ Würden der Beruf oder die eigene Apotheke damit in direkten Zusammenhang gebracht, zum Beispiel werbend, müsste nach Ansicht der Kammer auch hier „im Einzelfall“ geprüft werden.

Umgang mit Medizinalcannabis

Doch die Fragen des Apothekers enden nicht beim Eigenkonsum: Wie muss von nun an medizinisches Cannabis gelagert werden? Reicht ein Verschlussschrank, gelten weiterhin die Regeln nach dem Betäubungsmittelschutzgesetz, mit entsprechend höheren Anforderungen an die Sicherheit bei der Lagerung? Ein ganzer Rattenschwanz also, den das neue Gesetz so nach sich zieht. Deshalb hat sich der Apotheker an die Kammer gewendet.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch
Neuere Artikel zum Thema

APOTHEKE ADHOC Debatte