Abda: Keine Sonderregeln für Medizinalcannabis Patrick Hollstein, 04.08.2023 13:23 Uhr
Mit der geplanten Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken soll auch der Umgang mit Medizinalcannabis neu geregelt werden. Dazu soll es ein eigenes Gesetz geben, doch die Abda lehnt das ab. Schließlich gebe es dafür das Arzneimittelrecht.
Die Abda lehnt die Freigabe von Cannabis zu Genusszwecken aus fachlichen Gründen ab. Einzige Anmerkung zu den Legalisierungsplänen: Man sollte nicht vom Beipackzettel sprechen, um eine Verwechslung mit der Packungsbeilage von Arzneimitteln auszuschließen.
Vor allem aber macht sich die Abda Sorgen, was das geplante Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) angeht, in dem nach der Streichung der Betäubungsmittelpflicht der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken geregelt werden soll. Dies lehne man ab.
„Cannabis zu medizinischen Zwecken ist ein Arzneimittel, das den Regelungen des Arzneimittelgesetzes unterliegt“, heißt es in der Stellungnahme. „Es bedarf insofern keiner parallelen Regelungen in einem Medizinal-Cannabisgesetz, die geeignet sind, Wertungswidersprüche zwischen den neuen cannabisrechtlichen Vorschriften sowie arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Vorschriften hervorzurufen.“
Die Abda sieht das Risiko, dass Medizinal-Cannabis dadurch als eigenständiges Produkt und damit als Nicht-Arzneimittel eingestuft wird. „Hieraus entstünde ein Widerspruch zu übergeordnetem Recht, da der europäische Gesetzgeber den Arzneimittelbegriff verbindlich geregelt hat. Diese Einstufung könnte darüber hinaus auch dazu führen, dass Medizinal-Cannabis – auch aufgrund der fehlenden Anpassung apothekenrechtlicher Vorschriften – in Apotheken als Nicht-Arzneimittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden kann.“
Sofern Regelungsbedarf gesehen werde, müsse dieser ergänzend im Arzneimittelgesetz sowie den darauf basierenden Rechtsverordnungen geregelt werden. Die Schaffung einer eigenständigen neuen Rechtsmaterie lehne man ab.