Praxisverordnung maßgeblich

Verbandstoffe: Wirtschaftlichkeit und Abrechnung beachten

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Berlin -

Beim Einkauf von Verbandstoffen müssen Apotheken das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V beachten. Da keine Rabattverträge bestehen, ist die Praxisverordnung maßgeblich. Bei Lieferengpässen oder höherpreisigen Alternativen sollten Apotheken eine neue Verordnung anfordern. Durch gezielte Auswahl günstiger Anbieter können Kosten gesenkt werden, ohne den Preisanker zu überschreiten.

Um Retaxationen zu vermeiden, müssen Verbandstoffe nicht nur korrekt verordnet, sondern auch abgerechnet werden. Wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht, können Ärztinnen und Ärzte Verbandstoffe zulasten der Kasse verordnen. Ist das Rezept unvollständig oder fehlerhaft, können die Krankenkassen die erstatteten Kosten zurückfordern.

Regelungen und Ausnahmen

Anders als bei Arzneimitteln gelten die Korrekturmöglichkeiten, die gemäß Rahmenvertrag Anwendung finden, nicht; der Rahmenvertrag gilt für Arzneimittel und nicht für Verbandstoffe. Eine Sonder-PZN zur Dokumentation der Nichtverfügbarkeit oder der Akutversorgung gibt es bei Verbandstoffen darüber hinaus auch nicht. Außerdem gilt keine Austauschpflicht; weder Aut-idem- noch Aut-simile-Regelungen finden Anwendung. Auch die Importquote wird nicht berücksichtigt.

Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten. Davon zu unterscheiden sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können. Abschnitt P und Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) regeln die Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung.

Wirtschaftlichkeitsgebot und Handlungsoptionen

Dabei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beachten: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“

Da es keine Rabattverträge gibt, kann das Verbandmittel abgegeben werden, das die Praxis konkret verordnet hat. Ist dieses jedoch nicht lieferbar und kann nur ein höherpreisiges Produkt zur Verfügung gestellt werden, sollte das Apothekenteam eine neue Verordnung für das lieferbare Produkt anfordern.

Eine PKA berichtet aus dem Praxisalltag: „Deshalb haben wir eine No-Name-Firma ins Sortiment aufgenommen, um im Zweifelsfall eine günstigere Alternative anbieten zu können.“ Zwar sei dies nicht für alle Verbandsstoffe möglich, „aber bei Kompressen haben wir eine Firma gefunden, die so kostengünstig produziert, dass die Kunden keinen Aufpreis zahlen müssen.“

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