Rechtzeitige Retoure

Notfalldepot: Apotheken zahlen drauf

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Berlin -

In Apotheken gewährleistet das Notfalldepot eine adäquate Versorgung von Patient:innen in kritischen und auch lebensbedrohlichen Situationen. Die Vorratshaltung bestimmter Produkte ist verpflichtend. Hier lohnt sich eine regelmäßige Verfallskontrolle. Ein Überblick.

In jeder Apotheke muss ein Notfalldepot vorhanden sein. Konkret: Gemäß § 15 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat die Apothekenleitung Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht.

Dieses Sortiment umfasst beispielsweise Analgetika, Betäubungsmittel, Antihistaminika zur Injektion und Tollwutimpfstoff. Die in § 15 Abs. 2 ApBetrO genannten selten benötigten oder im Erkrankungsfall unmittelbar erforderlichen Arzneimittel müssen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten oder kurzfristig beschafft werden können.

Zu diesem Zweck haben die Apothekerkammern regionale Notfalldepots in ausgewählten Krankenhäusern eingerichtet, bei denen im Notfall die benötigten Präparate kurzfristig beschafft werden können. Dazu zählen:

  • diverse Immunsera und Antitoxine, wie beispielsweise das Diphtherie-Antitoxin, Botulismus-Antitoxin und das polyvalentes Immunserum gegen Schlangengifte europäischer Schlangenarten
  • Opioide in transdermaler und transmucosaler Darreichungsform

Diese Depots sind rund um die Uhr für Apotheken erreichbar. Der Ablauf zur Beschaffung gestaltet sich wie folgt:

  • Ärztliche Verordnung: Ärzt:innen stellen eine ordnungsgemäße Verordnung aus.
  • Kontaktaufnahme: Die Apotheke nimmt telefonisch Kontakt mit dem zuständigen Notfalldepot auf, um die Verfügbarkeit des Arzneimittels in Erfahrung zu bringen.
  • Abholung: Ein Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Apotheke oder ein beauftragter Bote holt das Präparat direkt beim Notfalldepot ab. Patient:innen selbst sind nicht berechtigt, Medikamente direkt aus dem Depot zu beziehen.

Achtung: Die genauen Verfahren und verfügbaren Notfalldepots können je nach Bundesland variieren.

Da Arzneimittel aus den Notfalldepots sehr selten benötigt werden, verfallen diese in der Regel vor Gebrauch. Die Kosten, die bei der Neubeschaffung entstehen, tragen die Apothekerkammern.

Anders ist das bei dem apothekeninternen Notfalldepot: Während die ApBetrO selbst keine konkreten Intervalle für die Kontrolle vorschreibt, ergibt sich aus der allgemeinen Verpflichtung zur Qualitätssicherung (§ 2 ApBetrO) und der Verantwortung der Apothekenleitung (§ 7 ApBetrO), dass diese Vorräte regelmäßig überprüft und aktualisiert werden müssen.

In den meisten Fällen sind die Bestimmungen zur Retoure der verfallsbedrohten Artikel abhängig von den jeweiligen Vereinbarungen, die in den Apotheken getroffen wurden.

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