In Deutschland steigen die Preise für Medikamente seit Jahren. Um das Gesundheitssystem zu entlasten, wurde eine gesetzlich festgelegte Importquote für Apotheken eingeführt, die in §13 Abs. 5 des Rahmenvertrags verankert ist. Diese Regelung ermöglicht es, durch den Einsatz günstig importierter Arzneimittel Kosten zu senken und damit die finanzielle Belastung der Patienten zu verringern. Aber was, wenn die Quote nicht erreicht wird?
Seit der Anpassung im Sommer 2019 müssen Apotheken zwei Prozent ihres theoretischen Umsatzes im sogenannten „importrelevanten Markt“ durch preisgünstige Importarzneimittel im Quartal einsparen. Diese Einsparung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Umsatz eines Importarzneimittels und dem Referenzpreis des Originalpräparates, nach Abzug gesetzlicher Rabatte.
Der importrelevante Markt umfasst:
Ein Importarzneimittel gilt dann als preisgünstig, wenn es gesetzlich festgelegte Preisunterschiede zum Originalpräparat aufweist:
Wird das Einsparziel von zwei Prozent in einem Kalenderquartal nicht erreicht, tritt die Bonus-Malus-Regelung in Kraft. In diesem Fall wird die Rechnungsforderung der Apotheke im letzten Abrechnungsmonat des Quartals um den Differenzbetrag zwischen dem festgelegten Einsparziel und der tatsächlich erzielten Einsparung reduziert. Das bedeutet, dass die Apotheke für das Verfehlen des Ziels weniger Geld erhält.
Erreicht oder übertrifft eine Apotheke aber das Einsparziel, wird ihr ein Einsparguthaben gutgeschrieben. Dieses Guthaben kann jedoch nicht ausgezahlt werden, sondern dient als Puffer für den folgenden Abrechnungszeitraum. Falls die Apotheke im nächsten Zeitraum erneut das Einsparziel nicht erreicht, kann das angesammelte Einsparguthaben genutzt werden, um mögliche Kürzungen auszugleichen.
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