Änderung der Technischen Anlage 1

Zwei neue Sonder-PZN für Cannabis

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Berlin -

Seit dem 10. März 2017 übernehmen die Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für medizinisches Cannabis. Verordnet werden getrocknete Blüten oder Extrakte in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Bei der Abrechnung von Rezepturen müssen Apotheken in der Regel das Sonderkennzeichen 09999011 (nach § 5 Absatz 3 Arzneimittelpreisverordnung, die nicht unter § 5 Absatz 6 AMPreisV fallen) aufdrucken. Bei Cannabis-Zubereitungen gelten andere Ziffern. Bislang war an das Aufbringen von einer der drei möglichen Sonderkennzeichen zu denken. Zum 1. April kommen zwei weitere hinzu.

Die Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 Sozialgesetzbuch (SGB V) listete bislang drei Sonder-PZN für Cannabis-Zubereitungen. Ab dem 1. April werden es in der Version 31 fünf sein.

Bislang galten folgende Sonderkennzeichen:

  • 06460665 Abrechnung von Cannabis-Blüten in Zubereitungen nach Ziffer 4.4
  • 06460694 Abrechnung von Cannabis-Blüten in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4; gilt, wenn die Blüten lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden
  • 06460671 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Fertigarzneimitteln ohne Pharmazentralnummer.

Hinzu kommen ab 1. April:

  • 06460748 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in Zubereitungen nach Ziffer 4.4
  • 06460754 Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen in unverändertem Zustand nach Ziffer 4.4; gilt, wenn die Cannabinod-haltigen Stoffe lediglich umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden.

Abschnitt 4.4 Abrechnung von Rezepturen wurde unter Punkt 4 Sonderfälle entsprechend aktualisiert.

Nicht nur das Aufdrucken der richtigen Sonder-PZN sonder auch die korrekte Preisberechnung kann eine große Herausforderung sein. In der Vergangenheit hatten die Kassen Retaxationen bei Dronabinol-Rezepturen vorgenommen, wenn die Apotheke das verwendete Herstellset komplett in Rechnung gestellt hat. Zulässig ist lediglich die Abrechnung der verwendeten Rezepturbestandteile entsprechend ihrem Verbrauch.

Hierzu sind die in der Hilfstaxe festgelegten Preise heranzuziehen. Geschieht dies nicht, riskiert die Apotheke eine Teilretaxation. Seit 1. Januar gelten für die Hilfstaxe neue Preise. Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich für die Anlagen 1 (Liste der Arzneimittelpreise) und 2 (Liste der Gefäße) geeinigt.

In den vergangenen zwei Jahren ist die Zahl der Verordnungen rasant angestiegen, dies zeigen Zahlen der ABDA. Demnach gaben im Jahr 2018 Apotheken rund 145.000 Einheiten cannabishaltiger Zubereitungen und unverarbeiteter Blüten auf Basis von etwa 95.000 Rezepten zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Das sind mehr als dreimal so viele wie in den knapp zehn Monaten 2017 von der Freigabe im März bis zum Jahresende: Damals waren es 27.000 Rezepte und 44.000 Einheiten. Auch wurden 2018 gut 53.000 Packungen Fertigarzneien mit Cannabis-Stoffen abgegeben, ein Plus von einem Drittel.

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