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Zuzahlungsbescheinigung: Was genau ist das? Teil 2

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Berlin -

In der Apotheke müssen für die Kunden nicht nur Bescheinigungen für die Krankenkasse ausgestellt werden, sondern auch Nachweise für das Finanzamt. Ab welcher Höhe lohnt es sich überhaupt, die Ausgaben einzureichen? Und was zählt alles zu den anrechenbaren Kosten?

Die Bescheinigung für das Finanzamt kommt mit recht wenig Formalitäten aus. Es genügt, wenn alle Kosten für die Ausgaben an Arzneimitteln und Medizinprodukten mit dem Abgabedatum aufgeführt werden. Das Amt fordert hier weder Stempel noch Unterschrift, um die Gültigkeit anzuerkennen. Um tatsächlich Steuern sparen zu können, muss die Schwelle zur sogenannten „zumutbaren Eigenbelastung“ überschritten werden. Diese ist abhängig vom brutto verfügbaren Familieneinkommen und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die versorgt werden. Wird sie überschritten, so ist sie als „außergewöhnliche Belastung" steuermindernd.

Um diese Schwelle zu errechnen, gibt es drei Einkommensstufen, die relevant sind. Die erste Stufe gilt für ein Jahreseinkommen bis 15.340 Euro, die zweite von 15.340 Euro bis 51.130 Euro und die dritte für alle Beträge darüber. Je nach Familienstand werden 1 bis 7 Prozent der Gesundheitsaufwendungen als zumutbare Belastung angesehen. Das Familieneinkommen wird hier jedoch nicht einfach zusammengezählt und die höchste Staffel berechnet – hier zählt jede Stufe für sich. Beispiel: Angenommen ein Paar verdient zusammen 60.000 Euro im Jahr und hat keine Kinder, so berechnet sich die Schwelle folgendermaßen:

4 Prozent von Staffel 1 (15.340 Euro) sind 613,60 Euro
5 Prozent von Staffel 2 (51.130 bis 15.340 Euro) sind 1789,50 Euro
6 Prozent von Staffel 3 (60.000 bis 51.130 Euro) sind 532,20 Euro

Somit wären alle Zahlungen für Gesundheitsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, die die Schwelle von 2935 Euro pro Jahr überschreiten. Hätte das Paar zwei Kinder, so würden statt 4, 5 und 6 Prozent nur 2, 3 und 4 Prozent zugrunde angelegt. Damit läge die Belastungsgrenze für die Familie gerundet nur noch bei 1735 Euro. Diese Regelung sorgt dafür, dass sowohl Menschen mit geringem Einkommen, als auch Familien mit Kindern nicht benachteiligt werden.

Doch was ist nun überhaupt alles abzugsfähig? Laut Paragraph 33 EStG sind die Kosten für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Prophylaxe zahlt sich also zumindest in diesem Fall nicht aus. Krankheitskosten zur Heilung oder Linderung einer Erkrankung können dagegen zu den „außergewöhnlichen Belastungen“ dazugezählt werden. Der Jahresbetrag für ein Fitnessstudio wäre daher als Prophylaxemaßnahme nicht anrechenbar – es sei denn, der Arzt rät dies für die Verbesserung von beispielsweise Rückenschmerzen durch Fehlhaltungen an. Das muss dieser jedoch attestieren, damit sein Patient die Kosten bei der Steuer geltend machen kann.

Des Weiteren sind Aufwendungen für Verordnungen von Heilpraktikern, Logopäden, Psycho- oder Physiotherapeuten und Zahnärzten sowie nicht ersetzte Kosten von Erkrankungen während einer Auslandsreise anrechenbar. Hormonpräparate, die der Verhütung dienen, zählen allerdings als Lebenshaltungskosten und werden nicht anerkannt. OTC-Präparate und Homöopathika auf grünem Rezept werden hingegen angerechnet. Hörgeräte, Brillen, Zahnersatz und Rollstühle zählen als „Hilfsmittel im engeren Sinn“ zu den außergewöhnlichen Belastungen dazu. Spezialbetten und andere „Hilfsmittel im weiteren Sinn“ bekommen erst durch das Attest eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Gültigkeit.

Auch Fahrtkosten zu einer Behandlung, Akupunktur, eine Sauerstofftherapie, Massagen, Heilkuren oder Impfungen vor Auslandsreisen können abgesetzt werden, sofern ein ärztliches Attest vorliegt, das die Notwendigkeit der Maßnahmen untermauert. Alle Pflegekosten für Angehörige, die krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim unterkommen mussten, werden anerkannt. Sollte ein Kind der Familie stationär in einem Krankenhaus behandelt werden müssen, können auch die Fahrten der Eltern dorthin anerkannt werden. Selbst deren Übernachtungskosten sind in diesem Fall wenn nötig anrechenbar.

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