„Aber ich bin doch schwanger.“ Diesen Satz hört man nicht selten in der Apotheke, wenn es um das Thema Zuzahlungen geht. Eine Schwangerschaft kann Begleiterkrankungen wie Diabetes, Schilddrüsenerkrankungen oder Mineralstoffmangel hervorrufen. Verordnet der Arzt ein Rezept, ist die werdende Mutter nicht grundsätzlich befreit.
Im Sozialgesetzbuch (SGB) V ist unter Paragraph 24e die Versorgung in der Schwangerschaft geregelt. „Die Versicherte hat während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.“ In diesem Zusammenhang sind Schwangere von der Rezeptgebühr befreit. Muss eine Frau wegen einer Erkrankung behandelt werden, die nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht, fallen Zuzahlungen an.
Das bedeutet: Erkrankt eine werdende Mutter an einem Schwangerschaftsdiabetes, übernimmt die Krankenkasse auch die gesetzliche Zuzahlung für die notwendigen Medikamente. Auch Nadeln und Teststreifen werden erstattet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) haben entsprechende Empfehlungen zur Verordnungsmenge von Blutzuckerteststreifen bei einem Gestationsdiabetes abgegeben. Die Anzahl variiert zwischen vier und sechs Teststreifen pro Tag.
Ärzte müssen eine Verordnung im Rahmen einer Schwangerschaft auf dem Rezept sichtbar machen. Dazu ist „gebührenfrei“ anzukreuzen, weitere Erläuterungen muss der Arzt nicht machen. Ist das Kreuz nicht gesetzt, muss die Schwangere die Zuzahlung leisten. Die Apotheke kann jedoch mit dem Arzt Rücksprache halten und abklären, ob die Erkrankung mit dieser im Zusammenhang steht. Dann kann eine entsprechende Änderung vorgenommen werden, die auf der Verordnung zu dokumentieren ist. Einige Krankenkassen verlangen ein Gegenzeichnen der Änderung durch den behandelnden Arzt, denn nur er kann entscheiden, ob die Erkrankung durch die Schwangerschaft verursacht wurde oder nicht. Dazu kann der Arzt zusätzlich den Vermerk „Schwangerschaft besteht“ oder „Grav." vornehmen .
Erkrankt die Schwangere an einer Grippe, steht diese nicht im Zusammenhang, und die Frau muss die Zuzahlung leisten. Dies gilt auch für alle Erkrankungen, die schon vor der Schwangerschaft bestanden.
Fallen im Rahmen der Behandlung sogenannte Mehrkosten an, muss die werdende Mutter diese leisten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Schwangere während der neun Monate an einer Schildrüsenfunktionsstörung erkrankt, die auf die Schwangerschaft zurückzuführen ist. Für einige Präparate müssen Festbetragsaufzahlungen geleistet werden. Diese werden von den Krankenkassen nicht übernommen.
Erstattungsfähig und befreit sind beispielsweise im Rahmen einer Schwangerschaft die Therapie einer Anämie mit Eisenpräparaten, einer Thrombose oder ein Diabetes. Die Glukoselösung, die für die Diagnose eines Gestationsdiabetes benötigt wird, erstatten die Kassen jedoch nicht.
Auch die Zuzahlung von Kompressionsstrümpfen entfällt. Wünschen die Frauen jedoch eine höherwertige Versorgung, zahlen sie die Kosten aus dem eigenen Portemonnaie.
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