Import/Original

Zum Austausch verpflichtet: Clarium = Trivastal = Pronoran (DOWNLOAD) APOTHEKE ADHOC, 18.02.2019 14:27 Uhr

Im Fall Clarium gibt es verschiedene Reimporte unter verschiedenen Fertigarzneimittelbezeichnungen. Foto: APOTEHKE ADHOC
Berlin - 

Dass es beim Austausch von Original- und Importarzneimittel nicht auf den Namen des Fertigarzneimittels ankommt, zeigen immer wieder Retaxationen bei Clarium (Piribedil, Desitin). Denn Apotheken sollten auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz den Rabattvertrag der Kasse beachten und diesen bedienen, sonst droht eine Rechnungskürzung auf Null ins Haus zu flattern. (Unseren Apo-Tipp finden sie auch hier als DOWNLOAD)

Im Fall Clarium gibt es verschiedene Reimporte unter verschiedenen Fertigarzneimittelbezeichnungen. Einige Importe tragen den Namen Trivastal, andere die Bezeichnung Pronoran. Für die einzelnen Präparate liegen folgende Rabattverträge vor (Stand 18. Februar Packungen zu 200 Stück):

  • Clarium: AOK Bremen und AOK Hamburg, diverse BKKen, DAK, Knappschaft, Techniker Krankenkasse (TK)
  • Trivastal:
    Orifarm: Barmer, DAK, TK, BKK Bayerische Staatsbauverwaltung und Deutsche Linolium Werke AG
    Kohlpharma: DAK, TK
    ACA Müller: Barmer, BKK Bayerische Staatsbauverwaltung und Deutsche Linolium Werke AG

Für die übrigen Reimporte von Trivastal von Eurim, Emra, Axicorp, Allomedic, Abacus, Gerke, Beragena, FD Pharma, Aaha Pharma, CC Pharma, Doc Pharma und BB Farma liegen derzeit keine Rabattverträge vor.

  • Pronoran:
    Kohlpharma: diverse BKKen, BIG, Barmer, DAK, IKKen, Hanseatische Krankenkasse (HEK), TK
    Emra: AOK Bremen, diverse BKKen, Barmer, BIG, HEK, IKKen

Allomedic hält derzeit keine Zuschläge.

Rabattiertes Original oder rabattierter Import stechen bei der Rezeptprüfung das Aut-idem-Kreuz. Denn beide Varianten werden als ein und dasselbe angesehen, weil importierte Arzneimittel nach § 5 Rahmenvertrag Arzneimittel sind, „die mit dem Bezugsarzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sind, sowie in der Darreichungsform therapeutisch vergleichbar sind“ sowie „unter Bezugnahme auf ein deutsches Referenzprodukt zugelassen sind oder als zugelassen gelten“.

Dass Apotheker bei der Belieferung von Rezepten zu Lasten der Ersatzkassen ein gesetztes Aut-idem-Kreuz außer Acht lassen sollten, regelt § 4 Arzneiversorgungsvertrag (AVV): „Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“ Sieht der Rabattvertrag einen Austausch vor, muss dieser demnach auch trotz gesetztem Aut-idem-Kreuz erfolgen.

In der Vergangenheit hatte die Barmer Retaxationen ausgesprochen und auf Null gekürzt. In der Begründung bezog sich die Kasse auf den oben aufgeführten § 4 AVV der Ersatzkassen.

Bei den Reimporteuren bewertet man die Lage teilweise anders. So äußerte Jörg Geller, Geschäftsführer von Kohlpharma, in der Vergangenheit: „Tatsächlich schlägt ein Aut-idem-Kreuz immer einen Rabattvertrag. Das gilt ausdrücklich auch für Importe. Auch ein Vertrag zwischen Kassen- und Apothekerverbänden kann ein vom Arzt gesetztes Aut-idem-Kreuz nicht außer Kraft setzen. Inzwischen haben drei Sozialgerichte, nämlich Detmold, Bremen und Koblenz, in diesem Sinne entschieden.“ Aber auch Geller weiß, dass die Kassen das anders sehen: „Trotzdem empfehle ich nur streitbereiten Apothekern die Abgabe eines Imports bei gesetztem Aut-idem-Kreuz, wenn es einen Rabattvertrag gibt.“ Allerdings würde er keinesfalls eine Retaxierung akzeptieren, wenn eine Abgabe gemäß der ärztlichen Verordnung erfolgt ist, also Aut-idem-Kreuz berücksichtigt wurde.

Die ABDA rät zur Vorsicht: „Aufgrund abweichender Rechtsauffassungen ist die Rechtslage hier leider schwierig zu beurteilen und letztlich von der Ausgestaltung der Arzneiversorgungsverträge abhängig. Ein Retax-Risiko ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen“, so ein Sprecher. Bislang gibt es in dieser Frage keine höchstinstanzliche Rechtsprechung. Ob der Deutsche Apothekerverband (DAV) hier im Sinne seiner Mitglieder einen Musterprozess anzustreben gedenkt, war auch auf mehrfache Nachfrage nicht zu erfahren.

Ein jüngeres Urteil aus dem März 2017 sollte Apotheker nicht beflügeln, in jedem Fall am Aut-idem-Kreuz festzuhalten. Zwar hat das Sozialgericht Bremen einem Apotheker Recht gegeben, als er im Jahr 2013 einen Reimport anstelle des rabattierten Originals abgegeben hatte, aber auch dieser Fall ging nicht bis vor das Bundessozialgericht (BSG). In der Zwischenzeit sind jedoch klare Regelungen in den AVV der Kostenträger zum Austausch von Import und Original bei gesetztem Aut-idem-Kreuz getroffen worden.

Die Primärkassen folgen dem AVV der Ersatzkassen. So heißt es bei einigen AOKen: „Hat der Arzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel (dasselbe Arzneimittel) unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt kundtut, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf. Dies bedarf der Dokumentation auf der Verordnung.“