Zink-Präparate können mitunter zulasten der Kassen abgerechnet werden. Dabei gilt es jedoch zwischen Nahrungsergänzung- und Arzneimitteln zu unterscheiden und unter Umständen einen Blick auf die OTC-Ausnahmeliste zu werfen.
Zinkverbindungen sind unter Punkt 45 der OTC-Ausnahmeliste zu finden. Der G-BA legt in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) fest, welche apothekenpflichtigen, nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgeführt werden und somit erstattungsfähig sind. Ausgewählt wird nach festgelegten Kriterien, beispielsweise wenn die Arzneistoffe zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten.
Erstattungsfähig sind demnach „Zinkverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Dialysebehandlung bedingten nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei Morbus Wilson.“
Hat die Praxis eine Diagnose auf dem Rezept vermerkt – eine Verpflichtung gibt es nicht –, besteht eine erweiterte Prüfpflicht für die Apotheke. Stimmt die angegebene Diagnose mit den Vorgaben der OTC-Ausnahmeliste überein, hat die Apotheke grünes Licht für die Abgabe. Gesetzliche Zuzahlung und eventuell anfallende Mehrkosten werden fällig. Außerdem sind Rabattverträge zu beachten. Gibt es keine Übereinstimmung, muss der/die Kund:in selbst für die Kosten des Arzneimittels aufkommen.
Ist keine Diagnose dokumentiert, muss die Apotheke auch nicht prüfen. Allerdings muss der Wirkstoff auf der OTC-Ausnahmeliste zu finden sein.
Zudem muss es sich um ein Arzneimittel handeln. Nichtarzneimittel – Nahrungsergänzungsmittel oder Lebensmittel – werden nicht erstattet.
Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
Ein Nahrungsergänzungsmittel ist ein Lebensmittel, das
Nährstoffe wiederum sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.
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