Rahmenvertrag

Wiederabgabe von Arzneimitteln

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Berlin -

Arzneimittel sind vom Umtausch ausgeschlossen: So steht es auf den Kassenzetteln von Apotheken. Was kaum ein Apotheker weiß: Der Rahmenvertrag erlaubt eine Wiedergabe von Arzneimitteln zu Lasten der Kasse.

§ 6a Rahmenvertrag kann als gesetzliche Grundlage für die Wiederabgabe von Rx-Arzneimitteln herangezogen werden. Denn dort heißt es: „Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an eine Apotheke zurückgegeben werden, dürfen zu Lasten einer Krankenkasse abgegeben und abgerechnet werden (Wiederabgabe).“

Soll dies geschehen, müssen jedoch einige Kriterien erfüllt werden. Zum einen muss die Chargenbezeichnung auf der Umverpackung mit der auf dem Blister übereinstimmen. Zum anderen muss „die ordnungsgemäße Qualität des Arzneimittels im Sinne § 12 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) im Einzelfall geprüft und das Fertigarzneimittel unversehrt und vollständig“ sein.

Nach § 12 ApoBetro müssen nicht in der Apotheke hergestellte Fertigarzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte stichprobenweise geprüft werden. Eine Sinnesprüfung genügt, wenn keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Medikaments bestehen.

Bestätigt der Apotheker die Qualität des Fertigarzneimittels, darf dieses unter Verwendung der Sonder-PZN 02567047 der Kasse erneut in Rechnung gestellt werden – allerdings nicht mit dem kompletten Preis. Abgerechnet wird der Festzuschlag von 5,80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer nach § 3 Absatz 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Apotheken müssen außerdem die PZN des Fertigarzneimittels aufdrucken, der Verkaufpreis ist „0“.

Die Apotheke kann ebenfalls die gesetzliche Zuzahlung nach § 31 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB V) abrechnen. Patienten zahlen mindestens fünf und maximal zehn Euro zu, es sei denn sie sind von der Zuzahlung befreit oder es handelt sich um ein BG-Rezept. Die Höhe richtet sich nach dem Preis des Medikamentes. Liegt dieser zwischen 50 und 100 Euro, werden 10 Prozent des Apothekenverkaufspreises (AVP) fällig. Für alle Kassen gilt: Liegt der Verkaufspreis des Arzneimittels mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag, ist das Präparat von der Zuzahlung befreit.

Die gesetzlichen Abschläge nach §§ 130 und 130a SGB V – Kassenabschlag von 1,77 Euro und Herstellerrabatt – sind laut Gesetz nicht anzuwenden.

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