Acht-Tage-Frist

Wie lange dürfen BtM-Rezepte beliefert werden?

, Uhr
Berlin -

Dass BtM-Rezepte innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 12 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Doch müssen die Verordnungen auch in dieser Vorlagefrist beliefert werden?

„Betäubungsmittel dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht abgegeben werden:

1. auf eine Verschreibung,
a) die nach den §§ 1 bis 4 oder § 7 Abs. 2 für den Abgebenden erkennbar nicht ausgefertigt werden durfte,
b) bei deren Ausfertigung eine Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 9 nicht beachtet wurde,
c) die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde oder
d) die mit dem Buchstaben ‚K‘ oder ‚N‘ gekennzeichnet ist […]"

„Sieben Tage“ bedeutet Wochentage – Sonn- und Feiertage werden mitgezählt –, und zwar ab dem Tag der Ausstellung. Somit startet am Tag der Verschreibung die Vorlagefrist. Was danach passiert, regelt die BtMVV nicht.

Vorlagefrist = Abgabefrist?

Doch wie verhält es sich mit der Abgabefrist? Mitunter wird das Rezept in der Apotheke innerhalb der acht Tage vorgelegt, aber das Arzneimittel muss bestellt werden und wird erst nach Ablauf der Vorlagefrist abgeholt. Aber auch Substitutionsverordnungen können mitunter noch nach der Vorlagefrist beliefert werden, beispielsweise, wenn es sich um eine Mischverordnung aus Sicht- und Take-Home-Vergaben handelt.

Wurde die Vorlagefrist eingehalten, kann die Verordnung binnen 28 Tagen beliefert werden – so lange ist die allgemeine Rezeptgültigkeit – und auch bedruckt werden, und zwar mit dem tatsächlichen Abgabedatum. Apotheken sollten auf dem Rezept dokumentieren, dass die Vorlagefrist eingehalten wurde – Datum und Unterschrift nicht vergessen.

Ausstellungsdatum nach Abgabedatum

Wurde ein BtM auf eine Notfall-Verschreibung abgegeben, weil der/die Verschreibende im Notdienst kein gelbes Formular zur Hand hatte, muss ein BtM-Rezept unverzüglich nachgereicht werden. Dieses ist mit dem Buchstaben „N“ zu kennzeichnen und darf nicht beliefert werden. Um es jedoch abrechnen zu können, muss das nachgereichte Rezept bedruckt werden. Fragen können aufkommen, wenn das Abgabedatum vor dem Ausstellungsdatum liegt. Dennoch gilt: Es sollte das tatsächliche Abgabedatum aufgedruckt werden, denn dieses ist ja auch in der BtM-Dokumentation festgehalten.

Tipp: Sicherheitshalber auf dem Rezept eine entsprechende Notiz vermerken und eine Kopie der „Notfall-Verschreibung“ mit in die Abrechnung geben. So kann Problemen bei der Abrechnung vorgebeugt werden.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Neuere Artikel zum Thema
Mehr zum Thema
Mehr aus Ressort
10-er Pack kann ausgeeinzelt werden
Meningokokken-B-Impfung: SSB oder Privatrezept?
Packungen in ausländischer Aufmachung
Ausnahmegenehmigung: Was gilt bei der Abgabe?

APOTHEKE ADHOC Debatte