Wenn die Dosierung auf dem Rezept fehlt Sandra Piontek, 14.10.2022 07:49 Uhr
Dosierangaben auf dem Rezept sind seit November 2020 Pflicht – dies gilt sowohl für Muster-16-Formate als auch für Privatrezepte. Doch auch bei Rezepturen muss eine konkrete Dosierung angegeben werden. Fehlt die Angabe, drohen Retaxationen seitens der Krankenkasse. Was es zu beachten gilt.
Die Dosierangabe muss in jeder Verordnungszeile zum entsprechenden Medikament stehen. Eine Dosierangabe für alle Arzneimittel reicht nicht aus. Liegt ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung zur Einnahme für das verordnete Arzneimittel vor, darf der Arzt oder die Ärztin darauf hinweisen. Wird das Medikament im Rahmen eines Sprechstundenbedarfs (SSB) abgegeben, kann auf die Dosierangabe ebenfalls verzichtet werden.
Die Apotheke darf Dosierangaben ergänzen:
- in dringenden Fällen, wenn der/die Ärzt:in nicht erreichbar ist
- Hinweis auf Medikationsplan/ schriftliche Anweisung auch ohne Rücksprache, wenn Angaben zweifelsfrei bekannt
- „bei Bedarf“ sollte aus Gründen der Arzneimittelsicherheit präzisiert werden
Was gilt bei Rezepturen?
Achtung: Auch für Rezepturen, die auf einem Muster-16-Format verordnet werden, muss eine Dosierangabe angegeben sein. Die Angabe „Dj“ ist hier nicht ausreichend, ebenso wie „bei Bedarf“ oder „abwechselnd mit der anderen Creme“ – da Rezepturgefäße, nach Apothekenbetriebsordnung mit der Art der Anwendung und der Gebrauchsanweisung gekennzeichnet werden müssen.
Natürlich können Zusatzhinweise vom Arzt/von der Ärztin aufgebracht werden, doch die genaue Gebrauchsanweisung darf nicht fehlen. Es empfiehlt sich, diese in kurzen, aber ausformulierten Sätzen aufzubringen. So sind Angaben wie „2-mal tgl. dünn auf den Arm auftragen“ zulässig. Zusätzliche Hinweise wie „nach der Anwendung Hände waschen“ oder „kühl und trocken lagern“ können zwar auch auf dem Etikett angegeben werden, jedoch handelt es sich hierbei um Hinweise, nicht um Angaben der Gebrauchsanweisung.
Wie ist die Angabe bei T-Rezepten?
Bei T-Rezepten und der Verordnung der verschreibungspflichtigen Wirkstoffe Lenalidomid, Thalidomid, und Pomalidomid muss die Dosierung ebenfalls angegeben werden. Ansonsten kann es zu Beanstandungen seitens der Kassen kommen. Wenn ein Medikationsplan mit Dosierung vorliegt, reicht es normalerweise, dies zu vermerken.
Bei T-Rezepten gibt es hier eine Besonderheit: Der/die Ärzt:in muss Patient:innen die aktuelle Gebrauchsanweisung mitgeben. Hier ist jedoch lediglich die empfohlene Dosis gelistet. Die genaue individuell empfohlene Dosis basiert bei Lenalidomid zum Beispiel auf aktuellen Laborwerten und weiteren Parametern. Allein das Aushändigen der Gebrauchsanweisung – egal ob durch den/die Ärzt:in oder in der Apotheke, reicht also nicht aus, um auf die Dokumentation der Dosierung auf dem Rezept zu verzichten. Die Apotheke sollte Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin halten.
Ausnahme BtM-Rezept
Übrigens: Für BtM-Rezepte reicht die Angabe „Dj“ nicht aus. Neben den standardmäßigen Patienten- und Arztangaben muss die Verordnung zwangsläufig eine eindeutige Arzneimittelbezeichnung in Art und Menge, sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Bei BtM-Pflastern muss die Beladungsmenge angegeben werden, insofern diese sich nicht aus der Produktbezeichnung ableiten lässt.
Achtung: Das Abzeichnen der Ergänzung nicht vergessen! Das Datum muss nur angegeben werden, wenn die Korrektur nicht am Tag der Abgabe vorgenommen wurde. Das Kürzel „Dj“ darf die Apotheke aber nicht aufbringen. Stattdessen muss die korrekte Dosierung oder der schriftliche Vermerk auf den Medikationsplan auf dem Rezept einen Platz finden. Viele Apotheken arbeiten der Einfachheit halber mit einem Stempel, der auf das Rezept aufgebracht wird.