Rabattvertragsirrsinn

Wenn 14 Tabletten günstiger sind als 10

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Berlin -

Am HV-Tisch ist Mathematik gefragt, vor allem wenn es um Normgrößen und Stückzahlen geht. Logik und mathematisches Verständnis bedarf es jedoch nicht bei der Belieferung von Rabattverträgen. Denn da darf es gerne mal ein bisschen mehr sein.

Ein bekanntes Beispiel ist der Protonenpumpenhemmer Pantoprazol. Sind feste orale Darreichungsformen zu 98 Stück verordnet, dürfen aufgrund bestehender Rabattverträge 100 Stück abgegeben werden. Dabei darf die Apotheke nur die verordnete Menge liefern, oder weniger. Wäre da nicht die Packungsgrößenverordnung (PackungsV). Denn „Als identisch gelten auch Packungsgrößen, die nach der geltenden Fassung der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zuzuordnen sind.“

Ein Beispiel: Verordnet ist Roxithromycin 300 mg in der Packungsgröße zu sieben Tabletten in der Normgröße 1. Aut-idem ist nicht gesetzt. Rabattiert ist jedoch die Packungsgröße zu zehn Tabletten, ebenfalls N1. Die Packungsgrößenverordnung legt für Roxithromycin fest: N1 sind 7 bis 11 Tabletten; N2 sind 13 bis 15 Tabletten und N3 sind 19 bis 20 Tabletten. Im Grundsatz gilt die Regelung, dass für die N1 die Anzahl der einzelnen Anwendungen nicht um 20 Prozent abweichen darf. Im Falle der mittleren Normgröße darf die Abweichung nicht mehr als 10 Prozent betragen und für die N3 maximal 5 Prozent niedriger sein. Der Korridor ergibt sich bei Roxithromycin, da die N1 auf 9 Tabletten festgelegt wurde.

Da die verordnete Menge in den aktuellen N-Bereich fällt, muss die rabattierte Packung zu 10 Tabletten abgegeben werden. Würde die rezeptierte Menge außerhalb der festgesetzten Spanne liegen, müsste die tatsächlich verordnete Menge beliefert werden. Die rabattierte Menge ist zu liefern. Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn diese nicht lieferbar ist.

Der Patient erhält also mehr Tabletten, als vom Arzt verordnet sind. Es gilt darauf hinzuweisen die Therapie nach sieben Tagen zu beenden und drei Tabletten zu verwerfen. Ist der Patient verunsichert und die Therapie gefährdet, kann die Apotheke die Sonder-PZN nutzen und den Faktor 6 pharmazeutische Bedenken geltend machen und nur sieben Tabletten liefern.

Problematisch kann es werden, wenn anstelle der Packungsgröße ein Dosierschema auf dem Rezept aufgebracht ist. Beispiel: „Ciprofloxacin 500 mg, zweimal täglich für sieben Tage“. Demnach benötigt der Patient 14 Tabletten des Antibiotikums. So weit, so gut, nur ersetzt streng genommen diese Angabe die Mengen- oder Packungsgrößenverordnung nicht.

Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung § 2 muss die „abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels“ auf der Verordnung angegeben sein. Im Rahmenvertrag § 6 heißt es unter Absatz 4: „Bei Verordnungen eines Arzneimittels ohne Angabe eine N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben.“ Im Falle des Antibiotikums enthält die kleinste Packung zehn Tabletten und ist als N1 gekennzeichnet. Der Kunde würde sich vermutlich wundern.

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