Um Abgabefehler bei BtM-Verordnungen zu vermeiden, gelten für die gelben Rezepte zum Teil gesonderte Regeln. Hierzu gehört auch, dass die eindeutige Arzneimittelbezeichnung notiert ist. Wenn der Arzt ausschließlich den Wirkstoff in Art und Menge notiert hat, so müssen Ergänzungen vorgenommen werden. Im Zuge der Pandemie wurden auch bei den Betäubungsmitteln im Rahmen der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung Lockerungen vorgenommen, um die Versorgung der Patienten unter den besonderen Umständen zu gewährleisten.
Bei der Belieferung von BtM-Rezepten sind mehr Punkte zu beachten, als bei normalen Verordnungen. Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) regelt das Vorgehen. Neben der Auflistung der einzelnen Wirkstoffe und ihren Höchstmengen finden sich auch Vorgaben zu den Angaben auf der BtM-Verordnung. In § 9 Abs. 1 Punkt 3 BtMVV ist festgelegt, dass die Arzneimittelbezeichnung dokumentiert sein muss. Darüber hinaus müssen zusätzliche Bezeichnungen und Gewichtsmengen des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit notiert sein, sofern die alleinige Angabe des Arzneimittelnamens nicht eindeutig ist. Bei abgeteilten Zubereitungen (Tabletten, Kapseln, TTS) ist die Gewichtsmenge je abgeteilter Form anzugeben. Diese Regelung gilt auch während der Pandemie. Arzt und Apotheker können sich jedoch gemäß Rahmenvertrag telefonisch auf Ergänzungen einigen, sodass eine Neuausstellung des Rezeptes nicht nötig ist.
Das bedeutet, liegt in der Apotheke ein BtM-Rezept mit Wirkstoffnamen und Stärke vor, so muss nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Arzneimittelbezeichnung ergänzt werden. Für solche reinen Wirkstoffverordnungen ist keine Neuausstellung des Rezeptes erforderlich. Die Änderungen müssen jedoch nicht nur in der Apotheke, sondern auch in der Arztpraxis vorgenommen werden. Alle Teile des BtM-Rezeptes müssen später die gleichen Ergänzungen enthalten. Apotheker sowie Arzt müssen die Änderungen mit Datum und Unterschrift gegenzeichnen.
Die Angabe „1OP“ oder der Normgrößen ist nicht zulässig. Gemäß § 6 Rahmenvertrag darf die Verordnungszeile jedoch nach Rücksprache mit dem Arzt um fehlende Angaben beim Handelsnamen oder der Darreichungsform ergänzt werden. Bei der Verordnung von Pflastern muss zudem die Beladungsmenge angegeben werden. Manchmal geht diese auch schon aus der namentlichen Verordnung eindeutig und unzweifelhaft hervor – dann ist dies ausreichend und muss nicht separat erwähnt werden. Neben der korrekten und vollständigen Arzneimittelbezeichnung muss der Arzt ebenfalls eine eindeutige Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesdosis vermerken. Anderenfalls ist auch der Vermerk „gemäß schriftlicher Anweisung“ auf dem Rezept erlaubt.
Aufgrund der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung dürfen Apotheken sich aktuell gegenseitig mit Betäubungsmitteln aushelfen, um eine zeitnahe Patientenversorgung mit möglichst wenigen Mehrfachkontakten zu ermöglichen. Denn durch Covid-19 ergebe sich ein erhöhter Bedarf an Beatmungskapazitäten auf den Intensivstationen. Dieser gehe mit einem höheren Bedarf an Betäubungsmitteln wie Remifentanil, Sufentanil, Fentanyl und Midazolam zur sogenannten Analgosedierung einher. Die erleichterte Austauschmöglichkeit unter den Apotheken soll die Versorgung der betroffenen Patienten sichern.
Auch bei den Substitutions-Rezepten gibt es Lockerungen. Normalerweise sind mit „SZ“ gekennzeichnete Rezepte für kurzfristige Take-Home-Verordnungen für Patienten, die regulär im Sichtbezug versorgt werden, bestimmt. Mit diesen Rezepten kann eine „Zwei-Tages-Menge“ an Substitutionsmitteln ausgegeben werden, um beispielsweise Wochenenden zu überbrücken. Grenzen an das Wochenende Feiertage an, so kann die Menge erhöht werden – eine Abgabe darf den Bedarf von fünf Tagen nicht überschreiten. Im Zuge der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung dürfen Substitutionsmittel in einer Menge für bis zu sieben aufeinander folgenden Tagen ausgestellt werden. Innerhalb einer Kalenderwoche dürfen dem Patienten bis zu vier Verschreibungen, jedoch nicht mehr als eine Verschreibung an einem Tag ausgehändigt werden. Ärzte dürfen eine SZ-Substitutionsverordnung aktuell auch ohne persönliche Konsultation an den Patienten ausgeben. Auch beim Sichtbezug gibt es Lockerungen: Wenn nicht genügend Fachpersonal in der Apotheke vorhanden ist, kann der Sichtbezug im Ausnahmefall auch durch den Botendienst vollzogen werden. Die betreffende Person muss volljährig sein.
Unter bestimmten Umständen kann ein Betäubungsmittel auch auf einem rosa Rezept verordnet werden. Dies ist immer dann möglich, wenn eine Notfallversorgung vorliegt. Betreffende Verordnungen sind mit dem Buchstaben „N“ gekennzeichnet. Er weist darauf hin, dass das Medikament aufgrund eines Notfalls zunächst auf einem Muster 16-Formular verordnet wurde: In einem solchen Fall muss das BtM-Rezept zeitnah nachgereicht werden. Eine erneute Abgabe ist dann selbstverständlich nicht möglich.
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