Import/Original

Wann das Aut-idem-Kreuz ignoriert werden muss

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Berlin -

Retax-Stolperstein Aut-idem-Kreuz: Apotheker und PTA assoziieren mit der Markierung ein generelles Substitutionsverbot. Doch das kann die Apotheke teuer zu stehen kommen, wenn bei Original und Reimport nicht umgedacht wird.

Apotheker sind nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) zum Austausch auf ein rabattiertes Arzneimittel verpflichtet – das gilt für Original und Generikum gleichermaßen. Verhindern kann diese Vorgabe nur die Markierung des Aut-idem-Feldes. Dabei ist es unerheblich, wie der Arzt die Kennzeichnung vornimmt – Kreuz, Strich, Smiley oder Kreis, alles ist möglich.

Für Import und Original gelten jedoch andere Gesetze, hier sind die Regeln zu aut-idem außer Kraft. Reimporte verfügen zwar über eine eigene Zulassung, beziehen sich dabei aber auf das Original. Sozialrechtlich werden die Präparate daher als dasselbe Arzneimittel betrachtet. Es ist also unerheblich, ob das Feld markiert ist oder nicht, denn grundsätzlich verhindert das Kreuz den Austausch zwischen verordnetem Original und Import nicht. Ausschlaggebend ist der Rabattvertrag der Kasse.

Im Klartext bedeutet das: Ist ein Original verordnet und aut-idem gesetzt, aber der Import rabattiert, muss ausgetauscht und der Rabattvertrag bedient werden. Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Rabattiertes Original hat Vorrang vor nicht rabattiertem Import. Die Apotheke muss also in beiden Fällen das Aut-idem-Kreuz missachten, sonst läuft sie Gefahr, auf Null retaxiert zu werden. Freie Auswahl hat der Apothekenmitarbeiter nur, wenn für beide ein Rabattvertrag vorliegt. Liegt kein Rabattvertrag vor, kann unter Beachtung der Preisgrenze des Netto-Verkaufspreises selbst entschieden werden, was abgegeben wird. Das abgegebene Arzneimittel darf jedoch nicht teurer sein als das verordnete.

Einen Austausch verhindern kann nur der Arzt. Dazu muss eine ausdrückliche Arzneimittelverordnung vorliegen – genauer Produktname und/oder die Pharmazentralnummer. Entscheidend ist außerdem ein zusätzlicher Vermerk des Mediziners: „aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch“.

Ist ein Austausch mit pharmazeutischen Bedenken verbunden, kann die Apotheke unter Verwendung der Sonder-PZN und dem Faktor 6 das verordnete Präparat abgeben. Auf der Verordnung ist zusätzlich ein entsprechender Vermerk mit Datum und Unterschrift vorzunehmen.

Für Apotheker kann ein Verstoß gegen die Vorgabe schmerzhaft sein und sie teuer zu stehen kommen. Helfen kann den Apotheken auch die Software: In der Regel öffnen sich entsprechende Fenster, wenn nicht gesetzeskonform beliefert wird. Leider werden im Stress die Warnungen oft weggeklickt. Eine Apotheke in Brandenburg musste erst vor Kurzem Lehrgeld zahlen: Der mit Aut-idem-Kreuz verordnete Import wurde beliefert, rabattiert war jedoch das Original. Die KKH nutze ihr Retax-Recht und kürzte auf Null, der Einspruch wurde abgelehnt.

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