Neuer Rahmenvertrag

Wann darf ich das verordnete Arzneimittel liefern?

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Berlin -

Seit Montag sorgt der neue Rahmenvertrag in der Offizin für Verunsicherung und Diskussionen. Konnte vor dem 1. Juli noch auf eines der drei preisgünstigen Präparate oder das verordnete Arzneimittel ausgetauscht werden, ist dies nun nicht mehr möglich. Da stellt sich bei den Kollegen die Frage: „Wann darf ich das rezeptierte Präparat eigentlich noch abgeben?“

Wie zuvor steht der Rabattvertrag der Kasse über allem. Das rabattierte Arzneimittel ist gemäß der Abgaberangfolge zu liefern. Kann beispielsweise aufgrund eines Lieferengpasses nicht rabattvertragskonform beliefert werden, besteht die Möglichkeit, bei einer Verordnung im generischen Markt auf eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel auszuweichen. Jedoch darf dieses nicht teurer sein als das verordnete, denn dieses gilt als Preisanker. Liegt lediglich eine Wirkstoffverordnung vor, gibt es den Preisanker nicht. Sind auch diese Möglichkeiten aufgrund von Defekten ausgeschöpft, darf die Apotheke das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abgeben.

Wird der Preisanker überschritten, muss mit dem Arzt Rücksprache gehalten und dies auf der Verordnung dokumentiert werden. Ebenso sind die Sonder-PZN und der Faktor „Nichtverfügbarkeit Rabattarzneimittel und vier preisgünstigsten Arzneimittel“ aufzudrucken und ein entsprechender Vermerk zu dokumentieren. Immerhin ist nicht zwingend ein neues Rezept oder eine Gegenzeichnung des Arztes einzuholen. Außerdem sollte die Apotheke je zwei Defektbelege vom Großhandel pro nicht verfügbarem Arzneimittel (alle Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten) archivieren.

Wie aber ist zu verfahren, wenn kein Rabattvertrag vorliegt? Kann dann das verordnete Arzneimittel abgegeben werden? Die Antwort liefert § 12 Rahmenvertrag „Abgabe preisgünstiger Fertigarzneimittel nach § 9 Absatz 2 (Generischer Markt ohne Rabattvertrag)“. Ist kein Rabattarzneimittel vorrangig zu liefern, ist eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben. Beim Preisvergleich müssen alle gesetzlichen Rabatte berücksichtigt werden. Somit kann das verordnete Präparat nur geliefert werden, wenn es zu den vier preisgünstigsten Fertigarzneimitteln zählt.

Sind jedoch die vier preisgünstigsten Fertigarzneimittel nicht lieferbar, kann auf das nächstpreisgünstige, verfügbare Präparat ausgewichen werden, jedoch nur bis zum Preisanker. Sonst ist Arztrücksprache zu halten.

Wer das verordnete Arzneimittel abgeben will, obwohl dieses nicht zu den vier preisgünstigsten zählt, hat nicht viele Möglichkeiten. Zum einen kann ein neues Rezept mit Aut-idem-Kreuz beim Arzt erbeten werden. Wobei dies in der Praxis eher schwer umzusetzen ist. Zu bedenken ist außerdem, dass das Kreuz im Falle Original/Import bei vorliegendem Rabattvertrag nicht vor einem Austausch schützt.

Der Apotheke bleibt also nur die Sonder-PZN und das Geltendmachen von pharmazeutischen Bedenken, wenn diese ernsthaft gegen einen Austausch vorliegen. Hier ist Faktor 9 aufzudrucken, der pharmazeutische Bedenken gegen die Abgabe der vier preisgünstigsten Arzneimittel kenntlich macht. Zusätzlich ist ein konkreter Vermerk auf dem Rezept zu dokumentieren, der die Bedenken gegen einen Austausch erklärt. Dieser ist mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.

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