Veterinärmedizin

Vorlage des Arztausweises reicht nicht

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Berlin -

In der Apotheke kommt es ab und an vor, dass ein Arzt nach Vorlage seines Arztausweises ein Rx-Arzneimittel verlangt. Soweit, so gut. Kommt aber ein Tierarzt in die Offizin und verlangt nach Vorlage seines veterinärmedizinischen Ausweises ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel, kann keine Belieferung erfolgen. Der Grund: Die strengen Dokumentationsregeln bei der Abgabe von Tierarzneimitteln in der Apotheke.

Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel kommen in vielen Apotheken selten vor. Dadurch können sich bei Vorlage eines entsprechenden Rezeptes durchaus Fragen ergeben. Welche Angaben muss diese Verschreibung enthalten? Und stimmt es, dass neben dem Namen des Tieres auch die Rasse dokumentiert sein muss? Generell gilt, dass auch bei der Abgabe von Tierarzneimitteln eine Verschreibung vorliegen muss, das regelt die Apothekenbetriebsordnung:

§ 19 ApBetrO – Erwerb und Abgabe von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln –

„Über den Erwerb und die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind zeitlich geordnete Nachweise zu führen.“

Vorlage des Tierarztausweises reicht nicht aus

Legt ein Tierarzt nur seinen Arztausweis vor, so kann kein Rx-Arzneimittel ohne weitere Dokumentation abgegeben werden. Dabei ist es egal, ob es sich um ein Tierarzneimittel oder um ein Humanarzneimittel handelt. In diesem Fall sollte die Apotheke mindestens folgende Schritte vornehmen: Kopie des Tierarztausweises, Dokumentation des Wareneinganges und Dokumentation der Abgabe mit Datum und Unterschrift beider Parteien. Wichtig: Humanmediziner oder Zahnärzte dürfen keine Tierarzneimittel verschreiben. Ein Veterinärmediziner kann aber im Einzelfall ein als Humanarzneimittel zugelassenes Präparat für das Tier verordnen. Eine Prüfung auf Plausibilität durch die Apotheke muss nicht erfolgen.

Ausnahme: Lebensmittelliefernde Tiere

Für Tiere, die der Lebensmittellieferung dienen, gelten strengere Regeln. Hier reicht die einfache Vorlage des Arztausweises nicht aus. Um eine Rückverfolgung lückenlos zu ermöglichen, muss eine Verordnung in doppelter Ausführung vorgelegt werden.

§19 ApBetrO: „Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, bestimmt sind, dürfen nur auf eine Verschreibung, die in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wird, abgegeben werden. Das Original der Verschreibung ist für den Tierhalter bestimmt, die Durchschrift verbleibt in der Apotheke. […] Der Apothekenleiter hat mindestens einmal jährlich die Ein- und Ausgänge der zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittel gegen den vorhandenen Bestand dieser Arzneimittel aufzurechnen und Abweichungen festzustellen.“

Es muss keine Form gewahrt werden

Generell kann ein Tierrezept analog zu einem Privatrezept auf einem beliebigen Blatt ausgestellt werden. Der Tierarzt hat nur bestimmte Angaben zu machen. Fehlen einzelne Punkte, oder ergeben sich aus der vorliegenden Verordnung Fragen, so muss die Apotheke Rücksprache mit dem verordnenden Tierarzt halten.

Auf dem Rezept sind mindestens folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Empfängers
  • Name und Anschrift des verschreibenden Tierarztes
  • Bezeichnung und Menge des Arzneimittels einschließlich seiner Chargenbezeichnung
  • das Datum der Abgabe
  • Die Dosierung pro Tier und Tag
  • Die Dauer der Anwendung

Bei Pferden nach Equidenpass fragen

Pferde haben unter den Tieren eine Sonderstellung, da sie prinzipiell der Gewinnung von Lebensmitteln dienen. In den allermeisten Fällen handelt es sich bei Pferderezepten aber um eine Verordnung für ein Freizeit- oder Sportpferd. Beim Kauf muss der Eigentümer festlegen, in welche Kategorie sein Tier gehört. Dieses erhält einen entsprechend gekennzeichneten Equidenpass. Bei einem Besitzerwechsel wird der Pass mit übergeben. Der Equidenpass ist das einzige Identifizierungsdokument für in der EU gehaltene Pferde, welches lebenslang gültig ist. Es gilt darüber hinaus auch für Esel, Zebras und deren Kreuzungen.

Weshalb werden so selten Tierrezepte in der Apotheke eingelöst?

Der Tierarzt hat, anders als der Humanmediziner, die Möglichkeit, Tierarzneimittel nach der Behandlung eines Tieres direkt an den Halter mitzugeben. Hierfür muss der Tierarzt zuvor den Bestand seiner Arzneimittel, die sogenannte tierärztliche Hausapotheke, bei der zuständigen Behörde anmelden. Alle zwei Jahre erfolgt eine Überprüfung mittels bundeseinheitlichen Protokolls, welches Teil des nationalen Qualitätsmanagementsystems im Pharmaziewesen ist. Bei der Kontrolle der tierärztlichen Hausapotheken wird unter anderem überprüft, ob die Arzneimittel ordnungsgemäß aufbewahrt werden, so dass ihre einwandfreie Beschaffenheit sichergestellt ist. Weiter wird kontrolliert, ob Arzneimittel wirklich nur im Rahmen der Behandlung von Patienten angewendet und abgegeben werden – ein Verkauf, wie in der Apotheke, ist nicht erlaubt.

Ein Beispiel aus der Tierarztpraxis: Im Gegensatz zur Apotheke dürfen Tierarztpraxen stückeln. Wie oft ist dabei nicht festgelegt. Hauptsache, das Tier bekommt die benötigte Menge Arzneimittel (§ 21 Abs. 2a AMG). Hierbei muss die Praxis folgende Kennzeichnungen auf dem Abgabebehältnis vornehmen: Name oder Firma des pharmazeutischen Unternehmers, Bezeichnung des Arzneimittels, Chargenbezeichnung, Verfalldatum, Name und Praxisanschrift des behandelnden Tierarztes, abgegebene Menge, Kopie der Packungsbeilage.

 

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