Meistens erfolgt der Austausch

Vorgehen bei namentlichen Verordnungen

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Berlin -

Für viele Patient:innen bedeutet eine namentliche Verordnung, dass sie Anrecht auf das explizit verschriebene Medikament haben. Doch allein die Artikelbezeichnung reicht nicht aus, um das Arzneimittel zu erhalten.

Bei namentlichen Verordnungen gehen Apotheker:in oder PTA zunächst so vor, wie bei jeder anderen Verordnung auch. Die meisten Rezepte enthalten eine namentliche Verordnung, da der Arzt/die Ärztin zumeist das Arzneimittel der letzten Verordnung übernimmt oder ein bestimmtes Präparat aus dem Artikelstamm auswählt. Doch bei namentlichen Verordnungen handelt es sich noch nicht um eine Aut-idem-Verordnung.

Zunächst wird überprüft, ob ein Aut-idem-Kreuz vorhanden ist. Wenn ja, dann kann das Arzneimittel abgegeben werden, das verordnet ist. Allerdings kann das Kreuz nicht den Austausch von Original und Import „verhindern“. Da Original und Import als identisch betrachtet werden, erhält der Kunde/die Kundin gegebenenfalls den Import. Eine Belieferung mit Generika erfolgt mit Aut-idem-Kreuz nicht.

Ist kein Kreuz vorhanden, so muss zunächst überprüft werden, ob es Rabattverträge gibt. Sind keine vorhanden, so kann zwischen den vier preisgünstigsten Arzneimitteln gewählt werden. Der Preisanker muss beachtet werden. Das abgegebene Arzneimittel darf nicht teurer sein als das verordnete. Ist die Abgabe nach diesen Vorgaben aufgrund von Lieferschwierigkeiten oder pharmazeutischen Bedenken nicht möglich, so muss die Apotheke Sonder-PZN verwenden und ihre Abgabe begründen.

Liegt ein Rabattvertrag vor, die abgabefähigen Arzneimittel sind jedoch alle nicht lieferbar, so muss die Apotheke wie bei Arzneimitteln ohne Rabattvertrag verfahren. Zusätzlich ist die Sonder-PZN 02567024 mit dem Faktor 2 aufzudrucken. Sind die abgabefähigen Arzneimittel lieferbar, so sollte hinterfragt werden, ob Bedenken gegenüber einem Austausch bestehen. Wenn die Apotheke eine Gefährdung der Compliance sieht, können pharmazeutische Bedenken (mit Sonder-PZN und Begründung) geltend gemacht werden.

Liegen keine Bedenken vor, so muss abschließend differenziert werden, ob es sich um eine Akutversorgung oder eine reguläre Versorgung handelt. Im Falle einer Akutversorgung darf die Abgabe vom Rabattvertrag abweichen. Die Notwendigkeit muss auf dem Rezept dokumentiert werden. Die Sonder-PZN 02567024 inklusive Faktor 5 ist aufzudrucken. Die abweichende Abgabe ist knapp zu begründen. In allen anderen Fällen kann dann ein Rabattarzneimittel abgegeben werden. Im Optimalfall kann der Kund:innen mit einem Generikum versorgt werden, das bereits bekannt ist. Bei einigen Patient:innen führt das zu einer besseren Compliance und weniger Unsicherheiten gegenüber Unverträglichkeiten.

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