Regressansprüche

Vertragsmaßnahmen verjähren nicht

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Berlin -

Retaxationen sind nur innerhalb bestimmter Fristen möglich. Während es bei Ersatzkassen eine einheitliche Regelung gibt, haben beispielsweise die verschiedenen AOKen unterschiedliche Regresszeiträume. Werden jedoch Vertragsverstöße geahndet, gibt es keinen festgelegten Zeitraum, in dem die Kasse eine Strafe verhängen muss.

Ersatzkassen haben für Retaxationen eine Frist von zwölf Monaten nach Ende des Kalendermonats, in dem die Belieferung erfolgte. Apotheken können nach Erhalt der Beanstandungen innerhalb von drei Monaten Einspruch einlegen. Bei den AOKen liegt die Retaxationsfrist zwischen neun (Saarland) und 25 Monaten (Berlin). Kollegen in den Regionen Nord West und Rheinland/Hamburg müssen zehn Monate zittern, bei Sprechenstundenbedarfsrezepten sind es zwölf.

Anders verhält es sich bei Vertragsmaßnahmen, wie sie aktuell in Bayern ausgesprochen werden. Einige Apotheken werden aufgrund von Verstößen aus dem Jahr 2016 zur Kasse gebeten. Die Kollegen hatten den „falschen“, nämlich nicht rabattierten Grippeimpfstoff 2016/17 als Sprechstundenbedarf abgerechnet. So hatte unter anderem Seqirus den Zuschlag für Afluria mit Kanüle ohne Nadelschutz erhalten. Apotheken, die mehr als zehn Impfdosen Afluria mit Kanüle mit Nadelschutz geliefert haben, sollen fünf Euro pro falsch abgegebener Fertigspritze zahlen.

Die AOK Bayern kann Retaxationen zwar nur innerhalb von zwölf Monaten aussprechen. Die verhängte Strafe ist jedoch eine Vertragsmaßnahme, die im Gegensatz zur Retaxation keine Verjährungsfrist hat. Eine Vertragsmaßnahme ist nach § 11 des Bundesrahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung möglich. „Diese sind nicht an besondere Fristen gebunden“, bestätigt die AOK Bayern mit. Der Bayerische Apothekerverband setzt jedoch alles daran, dies zu ändern. Man befinde sich im engen Austausch mit den Vertragspartnern des Arzneimittelversorgungsvertrags Bayern, um künftig auch für Vertragsmaßnahmen zeitliche Befristungen zu erreichen. Anstelle der Vertragsstrafe hätte auch eine Verwarnung ausgesprochen werden können. Allerdings macht die Kasse davon keinen Gebrauch.

Apotheken haben für die Abrechnung weniger Zeit als Kassen für Retaxationen. Generell gilt: Die Rechnungslegung sollte innerhalb eines Monats erfolgen; die Frist beginnt am Ende des Monats, in dem das Arzneimittel abgegeben wurde. Ist diese Abrechnungsfrist überschritten, droht eine Retaxation, eigentlich darf es dabei nicht um eine Vollabsetzung handeln – zumindest bei den Ersatzkassen Barmer, TK, DAK, KKH, HEK und hkk.

Laut Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) ist die Kasse auch bei Überschreitung der Frist zu einer Zahlung verpflichtet. Wird die Monatsfrist bei einigen Verordnungen überschritten, dürfen die Ersatzkassen jedoch die Summe kürzen. Zulässig ist eine Gesamtbruttokürzung um 5 Euro je Verordnungszeile – bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und anderen Mitteln von 10 Prozent. Pro Abrechnungsmonat darf jedoch maximal um 50 Euro gekürzt werden.

Primärkassen regeln den Sachverhalt zwar ähnlich, jedoch muss der jeweilige Regionalvertrag beachtet werden. Primärkassen in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt sind „für Rezepte, deren ausgewiesenes Abgabedatum länger als drei Monate zurückliegt“, zur Retaxation berechtigt. Gekürzt werden darf der „Rechnungsbetrag auf den Apothekeneinkaufspreis plus Mehrwertsteuer“. Liegt das Versäumnis bereits mehr als ein halbes Jahr zurück, darf teilweise oder ganz gekürzt werden, „sofern sie nachweisen können, dass ihnen durch den Verzug ein finanzieller Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist“.

In Bayern entfällt der Anspruch auf Bezahlung, wenn die Rechnungslegung sowie die Weiterleitung der Original-Verordnungsblätter nicht bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Arzneimittel geliefert wurde, erfolgte. In Niedersachsen muss laut Arzneiversorgungsvertrag die Rechnungslegung „bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, an die von der Krankenkasse genannten Stelle“ erfolgen. „Andernfalls entfällt der Anspruch auf Bezahlung.“

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