Dass die Versichertennummer auf einem Papierrezept fehlt, kann immer wieder vorkommen. Doch nicht immer bedeutet dies eine Abweisung der Verordnung. Nur in einigen Fällen kann die fehlender Ziffernfolge ein Problem darstellen.
Gemäß § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss eine Verordnung folgende Angaben enthalten:
Die Angabe der Versichertennummer ist gemäß AMVV nicht verpflichtend. Allerdings liefern Arzneimittelversorgungsverträge andere Vorgaben. Ein Beispiel ist § 4 des vdek-Vertrags. Demnach berechtigt eine fehlende Versichertennummer die Krankenkasse nicht zur Zurückweisung des Papierrezeptes bei der Abrechnung, wenn die übrigen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum des/der Versicherten vollständig vorhanden sind.
„Das Recht zur Versorgung trotz dieses lässlichen, die Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung nicht tangierenden Formfehlers korrespondiert mit der Kontrahierungspflicht für Arzneimittelverordnungen, die sich aus § 17 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung in Verbindung mit § 1 Apothekengesetz ergibt“, heißt es von einem Apothekerverband.
Bei papiergebundenen Hilfsmittelverordnungen greift keine gesetzliche Kontrahierungspflicht. Allerdings sehen zahlreiche Hilfsmittelversorgungsverträge vor, dass ordnungsgemäß auf Muster-16 ausgestellte Hilfsmittelverordnungen die Angabe zur Versichertennummer enthalten müssen. „Das Fehlen dieser Angabe kann ein Hinweis auf eine fehlende Leistungspflicht der angegebenen Krankenkasse sein.“
Wird in der Apotheke ein Rezept für einen Säugling vorgelegt, kann ebenfalls die Versichertennummer fehlen. In diesem Fall kommt das Ersatzverfahren ins Spiel. Ärzt:innen dürfen Neugeborene und Säuglinge für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten im Rahmen des Ersatzverfahrens behandeln.
Auch im Notfall oder bei einem Hausbesuch sind Behandlungen im Ersatzverfahren möglich. Hat der/die Patient:in beispielsweise keine Versichertenkarte oder funktioniert das Kartenlesegerät nicht, genügt es, anstelle der Versichertennummer Name, Vorname und Geburtsdatum des/der Patient:in anzugeben. „Wenn auf einem Rezept keine Versichertennummer aufgedruckt ist, greift das Ersatzverfahren. Dann sind Name, Vorname und Geburtsdatum erforderlich, damit die Verordnung als ordnungsgemäß ausgestellt gilt“, teilt ein Sprecher der Barmer mit.