Verschreibungspflicht

Verordnungen: Welcher Arzt darf was?

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Berlin -

Für Diskussionen im HV sorgt immer wieder die Verschreibungsbefugnis der einzelnen Mediziner. Der Glaube, jeder darf alles verordnen, ist unter den Ärzten weit verbreitet. Aber weit gefehlt: Es gibt strenge Regeln. Wer darf nun die Pille verschreiben oder für den Eigenbedarf erwerben? Der Tierarzt? Der Zahnarzt? Der Kardiologe oder doch nur der Gynäkologe? Und was ist eigentlich mit Heilpraktikern?

Ein Kassenrezept vom Zahnarzt über die Creme, die sonst der Hautarzt verschreibt oder ein Privatrezept über die Pille kommen immer wieder auf den Tresen der Apotheke. Aber sind diese überhaupt zulässig? Die Antwort lautet schlichtweg – nein: Die Verordnungen dürfen in der Apotheke nicht beliefert werden, da sie nach Arzneimittelverschreibungsverordnung nicht gültig sind. Gleiches gilt für den Eigenbedarf, der nach Vorlage des Arztausweises erworben werden kann.

Was der Zahnarzt verordnen darf, beschränkt sich auf das Gebiet der Zahnheilkunde. Der Bereich umfasst Dentalpharmazeutika, Analgetika, Antibiotika, Sedativa und Rachentherapeutika, sofern es der Erkennung oder Heilung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten dient. Antidiabetika, Antihypertonika, Dermatika oder etwa Kontrazeptiva fallen dagegen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich.

Dentisten dürfen weder für den Eigenbedarf noch für die Familie, den freundlichen Nachbarn oder um dem netten Patienten aus der Patsche zu helfen über ihren Verantwortungsbereich hinaus rezeptieren. Für die Landesapothekerkammer Bayern ist das klare Sache: Auch wenn das Rx-Medikament für den Eigenbedarf ist, gilt der Schutzgedanke der Verschreibungspflicht.

Die Pille ist auch für Tierärzte tabu, denn auch sie dürfen nur im Rahmen ihres wissenschaftlichen Gebietes rezeptieren. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Humanarzneimittel dürfen erworben werden, wenn kein entsprechendes Tierarzneimittel im Handel ist. Der Mediziner darf jedoch nur auf dem Fachbereich verordnen, für den er auch eine Approbation hat. In der Praxis kann diese Regelung in den Apotheken für Diskussionen und Unverständnis sorgen. Dennoch gilt: Erkennt das pharmazeutische Personal die Überschreitung des Verantwortungsbereiches, kann die Rezeptbelieferung verweigert werden.

Hebammen und Entbindungshelfer sind ebenfalls in ihrer Verordnung eingeschränkt. Für sie gelten Ausnahmeregeln für insgesamt vier Rx-Arzneimittel, die sie für ihren Beruf benötigen. Dazu zählen nicht etwa Kontrazeptiva, sondern Fenoterol zur Hemmung vorzeitiger Wehen, Lidocain zur Behandlung von Dammschnitten sowie Oxytocin und Methylergometrin zur Therapie von Nachgeburtsblutungen.

Auch Heilpraktiker dürfen verschreibungspflichtige Medikamente erwerben. Diese dürfen jedoch nur im Notfall eingesetzt werden, wenn kein Arzt schnell genug vor Ort ist. Im Koffer für den Ernstfall sind beispielsweise Dexamethason und Epinephrin zu finden, die für die Behandlung eines anaphylaktischen Schocks eingesetzt werden könnten.

Fachärzte wie Kardiologen oder Orthopäden dürfen Rx-Arzneimittel außerhalb ihres Fachbereichs verordnen. Die Humanmediziner können also auch die Pille oder Schilddrüsenhormone für ihre Patienten rezeptieren oder zum Eigenbedarf erwerben.

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