Verlängerung: Pseudoarztnummer und Friedenspflicht APOTHEKE ADHOC, 23.04.2021 08:59 Uhr
Die pandemische Lage hält an. Viele der Corona-Sonderregelungen werden verlängert. Neben mehr Freiheiten bei der Rezeptbelieferung und der Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale gelten auch weiterhin Pseudoarztnummern und die Friedenspflicht bei fehlenden Dosierungsangaben.
Der 31. März galt bisher immer als Stichtag für die Corona-Sonderregelungen. Danach sollten Lockerungen und Übergangsregelungen den bisherigen Regelungen wieder weichen. Doch die pandemische Lage hält an. Die Infektionszahlen bleiben trotz Lockdown, Tests und Impfungen hoch, sodass die Länder dem „Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ Ende März zugestimmt hatten.
Pseudoarztnummer gilt weiterhin
Die Übergangsfrist von Pseudoarztnummern wurde im vergangenen Jahr nicht verlängert. Der GKV-Spitzenverband sprach für die Kassen die Empfehlung aus, für den Zeitraum bis zum 30. September 2020 auf Retaxierungen zu verzichten. Die Friedenspflicht ist somit seit über einem halben Jahr ausgelaufen. Weiterhin nachsichtig sollten die Kassen bei BtM- und T-Rezepten sein. Hier wurde die Verwendung von Pseudoarztnummern im Rahmen des Entlassmanagements bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Apotheken dürfen jedoch nach ärztlicher Rücksprache Arztnummern eigenständig ergänzen. Dennoch kann es auch vorkommen, dass der Arzt keine Krankenhausarztnummer nennen kann. In diesem Fall kann dennoch eine Belieferung erfolgen. Wichtig ist die Dokumentation auf dem Rezept. Ein Vermerk wie „Laut Aussage des Arztes keine Arztnummer vorhanden“ mit Datum und Unterschrift ist notwendig, um eine Retaxierung zu vermeiden.
Verlängerte Friedenspflicht
Der Verband der Ersatzkassen (Vdek) hat die Friedenspflicht bei fehlender Dosierung verlängert. Seit Anfang November gehören Dosierhinweise zu den Pflichtangaben auf dem Rezept. Viele Apotheken ärgern sich bei der Rezeptkontrolle auch ein halbes Jahr nach der Einführung noch über fehlenden Angaben. Nun wurde die Friedenspflicht verlängert. Der Ersatzkassenverband Vdek hat dem Deutschen Apothekerverband (DAV) mitgeteilt, dass sogar bis Ende September keine Retaxationen erfolgen, sofern die Dosierangaben fehlen oder falsch sind. Bei Barmer, DAK, TK, HEK, HKK und KKH sind die Apotheken also vorerst abgesichert.
Auch die AOK Nordost will bei fehlender Dosierung nachsichtig sein. Von einer möglichen Retaxierung soll bis zum 30. Juni 2021 abgesehen werden. Denn die Kasse will weder die Apotheken noch ihre Versicherten zusätzlich belasten. Auch den Ärzt:innen soll dadurch mehr Freiheit gewährt werden. Mitten in der Corona-Pandemie haben viele Mediziner:innen andere Sorgen, als bei jedem Rezept auf die geforderten Dosierangaben zu achten.
Wichtig: Diese Friedenspflicht gilt nicht für BtM-Rezepte. Hier muss eine eindeutige Dosierung aufgebracht sein. Neben den standardmäßigen Patienten- und Arztangaben muss die Verordnung zwangsläufig eine eindeutige Arzneimittelbezeichnung in Art und Menge, sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Bei BtM-Pflastern muss die Beladungsmenge angegeben werden, insofern diese sich nicht aus der Produktbezeichnung ableiten lässt. Durch die Corona-Sonderregelungen ist es Apotheken allerdings erlaubt Opiode & Co. von Apotheke zu Apotheke ohne zusätzliche Erlaubnis abzugeben und sich „auszuhelfen“.