Verbandstoffe: Preisanker beachten oder Retax Nadine Tröbitscher, 21.06.2024 08:57 Uhr
Bei Verbandstoffen findet der Rahmenvertrag keine Anwendung. Der Preisanker ist trotzdem zu beachten. Wird dieser überschritten, droht unter Umständen eine Retaxation.
Ärzt:innen können Verbandstoffe zulasten der Kasse verordnen, wenn die medizinische Notwendigkeit besteht. Dabei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beachten. „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Weil es keine Rabattverträge gibt, kann das abgegeben werden, was die Praxis verordnet hat. Ist das verordnete Verbandmittel nicht lieferbar und kann nur höherpreisig versorgt werden – wird der Preisanker überschritten – sollten Apotheken eine neue Verordnung über das lieferbare Produkt anfordern.
Der Grund: Anders als bei Arzneimitteln gelten die Korrekturmöglichkeiten, die gemäß Rahmenvertrag Anwendung finden, nicht. Denn der Rahmenvertrag gilt für Arzneimittel und nicht für Verbandstoffe. Eine Sonder-PZN zur Dokumentation der Nichtverfügbarkeit oder der Akutversorgung gibt es bei Verbandstoffen nicht. Außerdem gilt keine Austauschpflicht. Weder Aut-idem- noch Aut-simile-Regelungen finden Anwendung. Und auch die Importquote wird nicht berücksichtigt.
Verbandstoffe sollten eindeutig verorndet werden. Ärzt:innen sollten den Namen des Verbandmittels und die zugehörige PZN des Herstellers angeben. Fehlt die PZN, liegt eine unklare Verordnung vor, die nicht beliefert werden sollte. Vorab ist Rücksprache mit der verschreibenden Person zu halten.
Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten. Davon zu unterscheiden sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können. Abschnitt P und Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) regeln die Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung.