Weil der Rahmenvertrag nur für Arzneimittel gilt, finden die Vorgaben bei der Verordnung von Verbandstoffen keine Anwendung. Rabattverträge gibt es nicht und auch kein Einsparziel – aber einige Retax-Risiken.
Besteht die medizinische Notwendigkeit, können Verbandstoffe zulasten der Kasse verordnet werden. Dabei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB V) zu beachten. „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Für Verbandmittel gelten weder Aut-idem- noch Aut-simile-Regelungen, und auch wenn es zahlreiche Importe gibt, zählen Verbandmittel nicht in die Importquote ein. Abgerechnet wird zu den hinterlegten Vertragspreisen. Weil es auch keine Rabattverträge gibt, können Apotheken abgeben, was verordnet ist, und sind nicht verpflichtet, nach preisgünstigeren Alternativen zu suchen – vorausgesetzt es liegt eine eindeutige Verordnung vor. Dazu sind der Name des Verbandmittels und die zugehörige PZN des Herstellers anzugeben. Fehlt die PZN, handelt es sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden sollte. Vorab ist Rücksprache mit der verschreibenden Person zu halten.
Ist das verordnete Verbandmittel nicht lieferbar, besteht Retax-Gefahr. Apotheken müssen den Preisanker beachten. Ist beispielsweise das verordnete Importverbandmittel nicht lieferbar, sollte die Apotheke das Rezept nach Arztrücksprache ändern und abzeichnen lassen oder ein neues Rezept anfordern. Anzugeben ist das lieferbare Verbandmittel mit der PZN des Herstellers. Eine Sonder-PZN zur Dokumentation der Nichtverfügbarkeit oder der Akutversorgung, wie es sie bei Arzneimitteln gibt, existiert bei Verbandstoffen nicht.
Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten und können zulasten der Kasse abgerechnet werden. Davon zu unterscheiden sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können. Abschnitt P und Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) regeln die Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung.
APOTHEKE ADHOC Debatte