Verbandmittel: Kostenübernahme wird neu geregelt Alexandra Negt, 31.03.2021 14:46 Uhr
Verbandmittel sind eine Produktgruppe aus den Medizinprodukten. Neben Mullbinden und Kompressen können auch Produkte mit sogenannten weiterführenden Eigenschaften dazu gehören. Sonstige Produkte zur Wundbehandlung sind nur noch dann erstattungsfähig, wenn die wundheilungsfördernde Wirkung nicht über pharmakologische, immunologische oder metabolische Effekte erzielt wird.
Produkte zur Wundversorgung können in drei Kategorien aufgeteilt werden: eindeutige Verbandmittel, Produkte mit ergänzenden Eigenschaften und sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Die ersten beiden Gruppen bilden die Produktgruppe der Verbandmittel. Zu den eindeutigen Verbandmitteln zählen beispielsweise Kompressen und Mullbinden. Diese Produkte dienen lediglich der Abdeckung der Wunde und der Aufnahme von Sekret. Aber auch Helfer zum Fixieren von Verbandmaterial sind als eindeutig definiert. Heftpflaster und -klammern können somit ebenfalls zulasten der GKV verordnet werden. Welche Produkte genau zu dieser Gruppe gehören, kann der Anlage Va zum Abschnitt P der Arzneimittel-Richtlinie entnommen werden.
Zu den Produkten mit weiterführenden oder ergänzenden Eigenschaften gehören beispielsweise Salbenkompressen oder Superabsorber-Kompressen. Während Salbenkompressen ein Verkleben mit der Wundauflagen bei eher trockenen Wunden verhindern sollen, sind Superabsorper-Kompressen in der Lage große Flüssigkeitsmengen aufzunehmen. Sie sind für stark exsudierende Wunden geeignet. Hierbei ist zu beachten, dass die ergänzenden Eigenschaften ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise der Wundheilung dienen.
Getrennt von diesen beiden Verbandmittel-Gruppen sind die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung zu betrachten. Laut Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nehmen diese Produkte „aktive Einfluss auf die Wundheilung“. Diese Gruppe, bei denen der Haupteffekt nicht mehr auf den Funktionen eines Verbandmittels beruht, sind nur noch abgabefähig, wenn ihr medizinischer Nutzen im Rahmen des Wundmanagements durch den G-BA bestätigt wurde. „Diese Produkte können nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA und Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähig werden.“
„Die Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, die Patientensicherheit und Qualität bei der Wundversorgung zu stärken: Produkte, die eine eigenständige therapeutische Wirkung entfalten, müssen zukünftig vom G-BA auf ihren medizinischen Nutzen hin überprüft werden. Nur wenn sie der Wundheilung nachweislich nutzen, können sie verordnet werden. Verbandmittel bleiben hingegen weiterhin unmittelbar verordnungsfähig“, erläuterte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Arzneimittel.
Abschnitt P und Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie regeln die Abgrenzung zwischen Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung. Hier können sich Apotheker:innen und PTA über den Verordnungsstatus des jeweiligen Verbandmittels informieren. In Teil 3 der Anlage Va wird der G-BA über eine beispielhafte Zusammenstellung von Produktgruppen informieren, die als sonstige Produkte zur Wundbehandlung anzusehen sind und demnach erst nach positiver Überprüfung eines eingereichten Antrages erstattungsfähig sind. Aktuell ist die Gruppe unbesetzt.
Aktuell haben Patienten noch das Anrecht auf eine Versorgung mit sonstigen Produkten zur Wundbehandlung – die Kasse muss bis zum Ende der Übergangsfrist zahlen. Der zugehörige Beschluss des G-BA trat am 2. Dezember 2020 in Kraft. Die Übergangsfrist endet ein Jahr später. Danach kann eine Versorgung zulasten der Krankenkasse nur noch erfolgen, wenn die Produkte in die Anlage V aufgenommen wurden.