Rezeptur

Urea: Die Kasse zahlt

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Berlin -

Individualrezepturen beinhalten nicht immer verschreibungspflichtige Arzneistoffe. Liegt ein Kinderrezept vor, ist die Frage der Erstattung schnell beantwortet. Bei einer Verordnung für einen Erwachsenen lohnt ein Blick in die OTC-Ausnahmeliste.

Rezepturen sind für Erwachsene ab 18 Jahren grundsätzlich nicht mehr verordnungs- und erstattungsfähig. Zuvor gilt für Kinder bis zum vollenden 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahren eine Kostenübernahme von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Enthält eine Rezeptur keine verschreibungspflichtigen Bestandteile, kann diese jedoch bedingt erstattungsfähig sein, wenn der Inhaltsstoff in der Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt ist.

In der OTC-Ausnahmeliste sind Non-Rx-Wirkstoffe gelistet, die zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Die Liste wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erstellt. Aufgeführt sind Harnstoff-haltige Dermatika mit mindestens 5 Prozent Wirkstoff, „nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind“, so die OTC-Ausnahmeliste.

Eine Ausnahme vom Verordnungsverbot gilt auch für topische Anästhetika und/oder Antiseptika sowie Iod-Verbindungen zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren. Salicylsäure-haltige Zubereitungen sind ab einer Konzentration von mindestens 2 Prozent auch für Erwachsene erstattungsfähig, wenn diese Teil der Psoriasis-Behandlung oder der Therapie von hyperkeratotischen Ekzemen sind. Außerdem zu finden sind synthetischer Speichel und Zubereitungen mit Nystatin.

Der Arzt ist nicht zur Angabe der Diagnose verpflichtet. Mediziner müssen lediglich die G-BA Kriterien für die OTC-Ausnahmeliste und deren Indikation erfüllen, um nicht in Regress genommen zu werden. Die Diagnose ist in der Patientenakte zu dokumentieren.

Bei Diagnose Prüfpflicht beachten. Ist der Patient älter als 18 Jahre und auf dem Rezept ist eine Diagnose vermerkt, gilt für Apotheken eine erweiterte Prüfpflicht. Stimmt die Diagnose mit den Kriterien der OTC-Ausnahmeliste überein, kann das Arzneimittel zu Lasten der Krankenkasse abgegeben werden. Patienten müssen die gesetzliche Zuzahlung leisten. Bei einer Unstimmigkeit zwischen Diagnose und G-BA-Kriterien müssen Patienten das Arzneimittel selbst zahlen. Eine Rücksprache mit dem Arzt kann eventuell zu einer Änderung führen.

Pflicht ist in jedem Fall die Angabe der Gebrauchsanweisung. So sieht es §2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vor. Hat der Arzt versäumt, den Hinweis aufzutragen, darf der Apotheker in Rücksprache mit dem Mediziner korrigieren und mit Datum und Unterschrift abzeichnen. In einigen Fällen kann auch der Kunde helfen, wenn der Arzt die Anwendung mit dem Betroffenen besprochen hat. Dennoch ist die Heilung nur nach Rücksprache zulässig. Fehlt die Gebrauchsanweisung kann die Kasse auf Null retaxieren.

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