Als Trinknahrung werden Getränke bezeichnet, die eine Mahlzeit vollständig ersetzen. Trinknahrung wird von vielen Patienten häufig als Astronautenkost bezeichnet. Wenn eine Person innerhalb kurzer Zeit viel Gewicht verliert, so kann die Gabe von diesen Produkten sinnvoll sein. Wer ungewollt 5 Prozent seines Körpergewichtes verliert, der sollte den Gewichtsverlust ärztlich abklären und eine Nahrungsergänzung in Betracht ziehen. Die einzelnen Produkte unterscheiden sich nicht nur im Geschmack – auch die Nährstoffzusammensetzung ist unterschiedlich. Was kann empfohlen werden? Wann zahlt die Krankenkasse das Produkt? Ein kurzer Überblick.
Trinknahrung, Astronautennahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder auch bilanzierte Diäten genannt – eines haben die Produkte gemein: Sie können eine komplette Mahlzeit ersetzen. Mittlerweile ist das Angebot groß und es gibt neben den klassischen Trinkfläschen auch Pudding oder Milchspeisen. Die Abwechslung soll die Compliance der Patienten erhöhen, die sich anfänglich meist schwertun, den Nahrungsersatz zu akzeptieren.
Trinknahrung ist kein Hilfsmittel. Nach aktuell geltender AM-RL wird es wie ein Arzneimittel verordnet. Auf dem Rezept wird keine Indikation vermerkt, die Apotheke muss die Diagnose nicht überprüfen. Kennen Apotheker und PTA jedoch die Diagnose, so können sie eine umfassendere Beratung leisten. Die Dosierung wird vom Arzt meist in Kalorien angegeben und kann vom pharmazeutischen Personal in Trinkfläschchen umgerechnet werden. Verordnungsfähig sind Produkte mit einem Mindestgehalt von 1 kcal pro ml. Da Nahrungsrezepte wie Arzneimittelrezepte zu handhaben sind, sind die Präparate nicht genehmigungspflichtig. In Einzelfällen kann es bei einigen Krankenkassen zu Abweichungen kommen. Eine Krankenkasse kann eine Verordnung von enteraler Ernährung jedoch nicht einfach ablehnen. Dies kann nur auf Basis einer MDK-Prüfung (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) schriftlich erfolgen.
Die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) regelt den Umfang des Anspruches auf Trinknahrung, sowie die Voraussetzungen für die Verordnung und die Art der verordnungsfähigen Produkte. Denn an sich sind Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung und deshalb von der Versorgung ausgeschlossen. Die Rechtsgrundlage für die ausnahmsweise Verordnungsfähigkeit von Produkten zur enteralen Ernährung liegt § 31 Abs.1 Satz 2 SGB V zugrunde. In den Richtlinien werden die verordnungsfähigen Produkte definiert und allgemeine Indikationen, bei denen die enterale Ernährung generell verordnungsfähig ist.
Häufige Indikationen für Trinknahrung mit Kostenübernahme durch die Krankenkasse:
Laut AM-RL müssen die verordneten Produkte der Legaldefinition für diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) entsprechen. Produkte, die nicht den vorgenannten Definitionen entsprechen, beispielsweise weil sie nur Kohlenhydrate oder Fette enthalten, sind keine Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten oder Sondennahrung im Sinne dieser Richtlinie und des § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB V.
Oft unterscheiden sich die Präparate maßgeblich in ihrem Energiegehalt. Ein Blick auf die Zusammensetzung lohnt sich. Laut Arzneimittel-Richtlinie müssen sie eine Energiedichte von mindestens 1 kcal/ml abdecken. Viele Hersteller bieten sogar 2,0 bis 2,4 kcal/ml. Außerdem sind die Menge und das Verhältnis von Kohlenhydraten, Eiweißen, Fetten und weiteren Bestandteilen unterschiedlich zwischen den einzelnen Anbietern. So existieren beispielsweise Produkte mit erhöhtem Eiweißzusatz oder auch Varianten mit oder ohne Ballaststoffe.
Die Dosierung richtet sich nach Energiebedarf und sollte vom Arzt festgelegt werden. Bei hochkalorischen Produkten ist eine Dosierung von ein bis zwei Drinks pro Tag als ergänzende und vier bis fünf Drinks als ausschließliche Ernährung empfohlen. So geht die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) bei chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen beispielsweise davon aus, dass bis zu 600 Kalorien durch die zusätzliche Gabe von Trinknahrung verabreicht werden können. Die Produkte sind nach Öffnen im Kühlschrank zu lagern und innerhalb von 24 Stunden zu verbrauchen. Es wird empfohlen, sie in kleinen Schlucken über den Tag verteilt über einen Zeitraum von mindestens zehn bis zwölf Wochen zu sich zu nehmen.
Als Sondennahrung oder Sondenkost bezeichnet man Zubereitungen, die flüssig und von geringer Viskosität sind, sodass sie über eine Ernährungssonde verabreicht werden können. Sondennahrung stabilisiert das Gewicht des Patienten und bietet ihnen einen Ausweg aus dem Teufelskreis der Mangelernährung, bis sie sich wieder selbstständig oral ernähren können. Nasogastrale oder nasointestinale Sonden werden meist gelegt, wenn absehbar ist, dass der Patient nach maximal vier Wochen wieder essen kann. Bei längeren Zeiträumen wird eine sogenannte perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG-Sonde) durchgeführt. Hierbei wird ein Schlauch durch die Bauchwand direkt in den Magen gelegt. Die geeigneten Produkte in lichtundurchlässigen Beuteln gibt es in zahlreichen Varianten. Neben den Volumina unterscheiden sich auch die Inhaltsstoffe. Einige Beutel tragen im Namen bereits Hinweise auf die Indikation („renal“, „hepa“, „complete“). Das kann in der Apotheke bei der Beratung des Patienten und der Angehörigen helfen.
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