Bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung können noch nicht elektronisch verordnet werden. Dies soll erst ab Sommer 2027 so weit sein und dennoch laufen schon jetzt E-Rezepte über Trinknahrung in den Apotheken auf.
Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel – einschließlich Produkte für Säuglinge oder Kleinkinder – sind von der Versorgung nach § 27 Sozialgesetzbuch (SGB) V ausgeschlossen. Wie immer gibt es Ausnahmen wie beispielsweise Elementardiäten und Sondennahrung. Die Anlage 7 der Arzneimittelrichtlinie auf Grundlage von § 31 Absatz 5 SGB V regelt die Verordnungsfähigkeit von Produkten zur enteralen Ernährung.
Demnach haben Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Die Anforderungen an die bilanzierten Diäten, die im Rahmen einer enteralen Versorgung verordnungsfähig sind, sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegt.
Trinknahrung zählt nicht zu den Hilfsmitteln und wird wie ein Arzneimittel verordnet. Eine Indikation muss nicht angegeben werden. Für die Apotheke besteht keine Prüfpflicht. Allerdings können bilanzierte Diäten nicht elektronisch verordnet werden. Dies soll laut Roadmap der Gematik erst ab dem 1. Juli 2027 verpflichtend sein.
Bis dahin müssen entsprechende Produkte auf einem Papierrezept verordnet werden. Trinknahrung und Arzneimittel dürfen zusammen auf einer Verordnung rezeptiert werden – eine separate Verordnung ist nicht nötig.
Zum 1. Juli 1027 sollen auch Hilfsmittel, Verbandmittel sowie Harn- und Blutteststreifen elektronisch verordnet werden.
Ein Muster-16-Formular muss außerdem weiterhin für die Kostenträger Bundeswehr, Bundespolizei, Freie Heilfürsorge, Postbeamtenkrankenkasse und Sozialämter ausgestellt werden. Auch der Sprechstundenbedarf kann noch nicht elektronisch verordnet werden. Ab wann dies der Fall sein soll, ist derzeit noch unklar.
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