Trinknahrung: AOK gewährt Genehmigungsfreiheit Alexandra Negt, 27.05.2021 08:10 Uhr
Die AOK Sachsen-Anhalt setzt pandemiebedingt den Genehmigungsvorbehalt für Trinknahrung aus. Die Genehmigungsfreiheit gilt ab Juni bis zum 30. November 2021. Einzige Vorraussetzung: Die abgebende Apotheke muss ein Vertragspartner der AOK sein und das Produkt muss nach § 31 Absatz 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) abgabefähig sein.
Laut Versorgungsvertrag der AOK unterliegt die Abgabe von Trinknahrung an Versicherte der AOK der vorherigen Genehmigung. Die AOK Sachsen-Anhalt informiert nun über die Genehmigungsfreiheit von Trinknahrung für den befristeten Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November. Pandemiebedingt sieht die Kasse von dem vertraglich vereinbarten Genehmigungsvorbehalt ab. „Die Abgabe und Abrechnung erfolgt zum vertraglichen Preis“, informiert die AOK, „Voraussetzung für eine Abrechnung ist, dass eine ärztliche Verordnung (Muster nach BMV-Ä) vorliegt und ein abgabefähiges Produkt verordnet wurde. Abrechnungsprüfungen zur korrekten Abgabe und Abrechnung bleiben vorbehalten.“
Betroffen ist die Abgabe der erstattungsfähigen Trinknahrung nach §31 Abs. 5 SGB V. „Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist.“ Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt fest, welche konkreten Produkte verordnet werden können: „Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte.“
Als Trinknahrung werden Getränke bezeichnet, die eine Mahlzeit vollständig ersetzen. Trinknahrung wird von vielen Patienten häufig als Astronautenkost bezeichnet. Diese Produkte sind keine Hilfsmittel. Nach aktuell geltender AM-RL werden sie wie ein Arzneimittel verordnet – es handelt sich um diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke. Da es sich also bei Fresubin & Co. um Diätetika gemäß § 31 SGB V handelt, können sie sogar mit anderen Arzneimitteln gemeinsam auf einer Verordnung verschrieben werden.
Auf dem Rezept wird keine Indikation vermerkt, die Apotheke muss die Diagnose nicht überprüfen. Kennen Apotheker und PTA jedoch die Diagnose, so können sie eine umfassendere Beratung leisten. Eine Krankenkasse kann eine Verordnung von enteraler Ernährung nicht einfach ablehnen. Dies kann nur auf Basis einer MDK-Prüfung (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) schriftlich erfolgen.