Teststreifen und Wirtschaftlichkeit APOTHEKE ADHOC, 10.09.2021 12:41 Uhr
Ab und an kommt es vor, dass der Arzt oder die Ärztin eine Packung zweimal aufschreibt, anstatt einmal eine große Packung zu verordnen. Je nachdem, ob es sich um ein Arznei- oder ein Medizinprodukt handelt, müssen unterschiedliche Regeln beachtet werden.
Eigentlich sollte es nicht mehr vorkommen, dass eine Verordnung Angaben wie „2-mal“ oder „2x“ enthält. Die Arztsoftware lässt die Verordnung von mehreren Packungen in einer Zeile nicht mehr zu. Dennoch: Bei handschriftlichen Verordnungen kann es zu Mehrfachverordnungen kommen.
Nun kommt es darauf an, was genau verordnet wurde: Bei Arzneimitteln regelt der Rahmenvertrag die Abgabe. Hier findet sich in § 8 folgender Passus: „Enthält eine papiergebundene Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten. Verordnungen sind mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“ Das bedeutet in der Praxis, wenn in einer Verordnungszeile beispielsweise „Ibuprofen 600 50 Stück 2x“ verordnet wurden, dann gibt die Apotheke zweimal eine 50er-Packung ab.
Medizinprodukte unterliegen anderen Abgaberegelungen
Bei Medizinprodukten wie Teststreifen greift der Rahmenvertrag nicht. Sollten hier zwei Packungen eines Produktes in einer Verordnungszeile verordnet worden sein, dann sollte die Apotheke nach einer passenden, wirtschaftlichen Packungsgröße suchen. Hier sollte die wirtschaftlichste Belieferung nach § 12 SGB V erfolgen.
Darüber hinaus sind Teststreifen in drei Preisgruppen unterteilt. Alle verfügbaren Blutzuckerteststreifen werden in der Anlage 4 zum Arzneiversorgungsvertrag zwischen vdek und DAV eingruppiert. Für die Barmer gilt eine gesonderte Vereinbarung.
Gruppe 1:
Auflistung von Teststreifen, die im Anhang I der Anlage 4 gelistet sind. Auch enthalten sind generische Verordnungen ohne Angabe des Herstellers und der PZN.
Gruppe 2:
Auflistung von Teststreifen, die im Anhang II aufgeführt sind.
Gruppe 3:
Auflistung von Teststreifen, die in den Preisgruppen 1 und 2 nicht gelistet sind.