Faktor 2, 3 oder 4

Teilmengen: Keine extra Sonder-PZN

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Berlin -

Die Abgabe von Teilmengen hat sich in der Pandemie als unbürokratische Lösung bewährt, um die Versorgung der Patient:innen auf kurzem Weg zu sichern. Doch mit dem Lieferengpassgesetz wird die Sache problematischer, denn unter Umständen zahle die Apotheken drauf. Wer es dennoch wagt und auseinzelt, muss die bekannte Sonder-PZN nutzen.

Nach Ansicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ist bei der Abgabe einer Teilmenge § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu berücksichtigen. In Absatz 5 heißt es: „Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen. Satz 1 gilt auch in dem Fall, dass statt der verschriebenen Packungsgröße die verschriebene Menge des Arzneimittels als Teilmenge aus einer Packung abgegeben wird, die größer ist als die verschriebene Packungsgröße“, so das BMG.

Es geht noch weiter „Dabei ist Satz 2 unserer Einschätzung nach so zu verstehen, dass in Fällen, in denen die verschriebene und abgegebene Packungsgröße eine N2 ist und als Teilmenge aus einer N3 abgegeben wird, die N2 als in diesem Sinne kleinste im Verkehr befindliche Packung gemeint ist und entsprechend zu berechnen wäre. Wird bei einer verschriebenen N1 Packung eine Teilmenge aus einer N3 Packung abgegeben, ist N1 zu berechnen.“

Teilmenge: Abgabe mit Sonder-PZN 02567024

Bedeutet: Ist eine N1 verordnet, wird die entsprechende Menge aus einer größeren Packung ausgeeinzelt und die Großpackung aus dem Bestand und somit auch aus dem Securpharm-System ausgebucht. Abgerechnet wird der Preis der fiktiv abgegebenen Packung zuzüglich der gesetzlichen Rezeptgebühr unter Verwendung der bekannten Sonder-PZN 02567024 und dem zugehörigen Faktor 2, 3 oder 4, der die Abgabe einer Teilmenge begründet. Wird eine weitere Teilmenge aus der Großpackung entnommen, muss die Charge der Großpackung händisch eingegeben werden.

  • Faktor 2: Nichtverfügbarkeit Rabattarzneimittel
  • Faktor 3: 4 preisgünstigsten Arzneimittel oder preisgünstige Importe nicht lieferbar
  • Faktor 4: Rabattarzneimittel und 4 preisgünstigsten Arzneimittel oder Rabattarzneimittel und preisgünstige Importe nicht lieferbar

Erleichtert Abgabe

Seit dem 1. August gelten die Regeln des Lieferengpassgesetzes. Diese sind an die Nichtverfügbarkeit geknüpft. Ist das abzugebende Arzneimittel nicht in einer angemessenen Frist verfügbar, muss die Apotheke dies dokumentieren und darf einen Austausch vornehmen. Ist das nach Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar, dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:

  • die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
  • die Packungsanzahl,
  • die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  • die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
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