N1, N2, N3 und Stückzahl: Bei der Arzneimittelabgabe ist manchmal Mathematik gefragt. Wie viele Tabletten dürfen denn abgegeben werden, wenn die verordnete Stückzahl zum Normbereich passt oder auch nicht? Wann darf gar nichts abgegeben werden und wie war das noch mit Jumbopackungen? Das gilt nach dem neuen Rahmenvertrag.
Prinzipiell gilt laut § 8 Absatz 1: Jede Verordnungszeile ist künftig einzeln zu betrachten. Apotheken müssen also für jede einzelne Zeile die verordnete Packungsanzahl liefern. Somit müssen nicht mehr alle Zeilen zusammen betrachtet und gegebenenfalls bei der Verordnung eines Arzneimittels in mehreren Zeilen addiert werden und entsprechend eine größere Packung abgegeben werden.
In puncto Jumbopackungen ändert sich nichts, denn diese dürfen auch weiterhin nicht zu Lasten der Kasse abgegeben werden und sind damit nicht erstattungsfähig. Nachzulesen in § 8 Absatz 2. Eine Sonderregelung gibt es für den dringenden Fall, denn dann dürfen beispielsweise bei ASS 500 mg 100 Stück auch zwei Packungen zu je 50 Tabletten abgegeben werden. Im täglichen Betrieb ist keine Abgabe möglich, da es sich um eine unbestimmte Verordnung handelt. Die Apotheke kann jedoch Rücksprache mit dem Arzt halten und eine Korrektur vornehmen und dies entsprechend auf der Verordnung dokumentieren und mit Datum und Unterschrift abzeichnen.
Ist die N-Bezeichnung angegeben, stehen alle Packungen aus dem N-Bereich zur Auswahl. Ist die Stückzahl verordnet und entspricht diese einem N-Bereich, können alle Packungen aus dem normierten Bereich bei der Abgabe berücksichtigt werden. Entspricht die verordnete Stückzahl keinem Normbereich, kann ausschließlich zwischen Packungen der identischen Stückzahl gewählt werden.
Die Verordnung eines nicht eindeutigen Arzneimittels liegt vor, wenn zur angegebenen Stückzahl oder N-Bezeichnung kein Arzneimittel im Produktverzeichnis gelistet ist. Gleiches gilt, wenn Stückzahl und N-Bereich angegeben sind, aber die Stückzahl nicht im angegebenen Normbereich liegt. In diesen Fällen darf keine Abgabe stattfinden, ohne zuvor Rücksprache mit dem Arzt zu halten. Die Apotheke darf dann eine Änderung/Korrektur auf der Verordnung vornehmen und dies auf dem Rezept dokumentieren und abzeichnen.
Ist ein als „außer Vertrieb“ gekennzeichnetes Arzneimittel verordnet und nach den Regelungen des neuen Rahmenvertrages keine andere Auswahl möglich, handelt es sich ebenfalls um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel. Die Apotheke muss Rücksprache mit dem Arzt halten und darf erst im Anschluss versorgen. Eine Dokumentation und Abzeichnung der Änderung sind unerlässlich.
Bis zum Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags erklären wir die verschiedenen Neuregelungen im Detail. Schauen Sie täglich rein, zum Archiv geht es hier. Alle Downloads gibt es im LABOR von APOTHEKE ADHOC.
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