Teil 4: Nicht lieferbar und Defektbeleg Nadine Tröbitscher, 19.06.2019 11:12 Uhr
Der neue Rahmenvertrag definiert erstmals die Begriffe „vorrätig“, „lieferfähig“ und „nicht verfügbar“. Außerdem wird festgehalten, wie viele Defektbelege im Falle eines Lieferengpasses beizubringen sind – und von wem diese eingeholt werden müssen.
In § 2 sind die Definitionen zu finden. Ein Arzneimittel ist demnach vorrätig, wenn es in der Apotheke vorhanden ist. Als lieferfähig wird ein Arzneimittel bezeichnet, wenn es beim Großhandel am Lager beziehungsweise von diesem beim Hersteller grundsätzlich zu beziehen ist. Fest steht: „Reimporteure und Hersteller gelten nicht als Großhandel.“
Nicht verfügbar ist ein Arzneimittel, wenn es nicht in angemessener Zeit beschafft werden kann. Die Apotheke muss den Defekt durch zwei Verfügbarkeitsanfragen nachweisen, entsprechend bei mindestens zwei Großhändlern. Diese können zeitgleich bei der Rezeptbelieferung erfolgen und müssen dokumentiert werden.
Wird eine Apotheke nur von einem Großhandel beliefert, sind zwei Verfügbarkeitsanfragen in einem angemessenen Zeitabstand zu stellen. Eine zusätzliche Anfrage beim Hersteller oder Importeur ist nicht notwendig und kann von den Kassen nicht mehr eingefordert werden.
Die Apotheke muss für jedes Rabattarzneimittel zwei Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel stellen und die Defektbelege entsprechend dokumentieren. Die Nachweise werden vom Großhandel unmittelbar online zur Verfügung gestellt.
Nur wenn kein Rabattarzneimittel verfügbar ist, darf entsprechend der Abgaberangfolge auf eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise einen preisgünstigen Reimport unter Verwendung des zugehörigen Sonderkennzeichens ausgewichen werden.
Der Defektbeleg muss mindestens den abgefragten Großhandel, das IK der anfragenden Apotheke, den Zeitpunkt der Anfrage inklusive Datum und Uhrzeit sowie die abgefragte Pharmazentralnummer enthalten.
Unabhängig von Nichtverfügbarkeit und entsprechendem Nachweis enthält § 2 einen weiteren Satz, der Mehrarbeit verspricht: „Falls Belieferungs- und Vorlagedatum voneinander abweichen, ist das Vorlagedatum von der Apotheke auf dem Verordnungsblatt zu vermerken.“
Bis zum Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags erklären wir die verschiedenen Neuregelungen im Detail. Schauen Sie täglich rein, zum Archiv geht es hier. Alle Downloads gibt es im LABOR von APOTHEKE ADHOC.