Teil 3: Wer sind die vier Preisgünstigsten? Nadine Tröbitscher, 18.06.2019 09:49 Uhr
Bei der Arzneimittelabgabe gilt es die Abgaberangfolge einzuhalten. Nummer 1 ist stets der Rabattpartner der Kasse. Liegt jedoch kein Rabattvertrag vor oder kann nicht entsprechend geliefert werden, ist bei einer Verordnung im generischen Markt eine Versorgung mit einem der vier preisgünstigsten Arzneimittel vorgesehen. Aber wer sind eigentlich die vier Günstigsten?
Anders als bislang müssen ab dem 1. Juli bei der Rezeptbelieferung nicht die drei, sondern die vier preisgünstigsten Arzneimittel berücksichtigt werden. Zuvor konnten abgegeben werden die „drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel […] oder ein importiertes Arzneimittel“. Ab 1. Juli ist die Abgabe des namentlich verordneten Arzneimittels nur noch möglich, wenn es zu den vier günstigsten zählt oder bei einer Verordnung im generischen Markt ein Austausch durch den Arzt ausgeschlossen wurde.
Die vier preisgünstigsten Arzneimittel sind abzugeben, wenn kein Rabattvertrag vorliegt oder der Rabattpartner nicht lieferbar ist. Das abgegebene Arzneimittel darf jedoch nicht teurer sein als das verordnete, denn dieses stellt die Preisobergrenze dar. Ist keines der Arzneimittel im zulässigen Auswahlbereich lieferbar und muss oberhalb der Preisgrenze versorgt werden, muss die Apotheke mit dem Arzt Rücksprache halten und darf mit dessen Zustimmung das nächste höherpreisige Arzneimittel nach dem namentlich verordneten liefern.
Die vier preisgünstigen Arzneimittel können in unterschiedliche Preisstufen eingeteilt werden; somit kann der Auswahlbereich unterschiedlich groß ausfallen. Unter den verschiedenen Preisstufen ist von der günstigsten auszugehen. Fallen in diese Stufe mehrere Arzneimittel, kann zwischen diesen frei gewählt werden. Schließt diese bereits vier Arzneimittel oder mehr ein, stehen auch nur diese Präparate zur Auswahl.
Der Auswahlbereich wird jedoch größer, wenn in der niedrigsten Preisstufe weniger als vier Präparate zur Verfügung stehen. Dann erweitern sich die Möglichkeiten um die Anzahl der Präparate der zweitniedrigsten Preisstufe. Sind in der niedrigsten und zweitniedrigsten Stufe jedoch weniger als vier Präparate zu finden, erweitert sich der Auswahlbereich um die Produkte der drittniedrigsten Preisstufe. Dementsprechend größer wird der Auswahlbereich, wenn die drei niedrigsten Preisstufen nur mit je einem Arzneimittel besetzt sind, dann kann auf die nächsthöhere Preisstufe ausgeweitet werden. Gehören dieser dann beispielsweise fünf Präparate an, kann zwischen insgesamt acht Arzneimitteln gewählt werden.
Apotheker dürfen also nicht frei aus den vier preisgünstigsten Preisstufen wählen. Die Auswahl hängt von der Anzahl der Arzneimittel ab, die in der jeweiligen Stufe gelistet sind.
Bei der Ermittlung des Preises sind die gesetzlichen Rabatte zu berücksichtigen.
Kann keines der vier preisgünstigsten Arzneimittel geliefert werden, kann die Apotheke unter Angabe der Sonder-PZN und Dokumentation der Defektbelege das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abgeben. Dieses darf allerdings nicht den Preis des verordneten Arzneimittels überschreiten.
Bis zum Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags erklären wir die verschiedenen Neuregelungen im Detail. Schauen Sie täglich rein, zum Archiv geht es hier. Alle Downloads gibt es im LABOR von APOTHEKE ADHOC.