Rahmenvertrag: Die wichtigsten Neuregelungen

Teil 2: Auswahlbereich, Abgaberangfolge und Märkte

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Berlin -

Der neue Rahmenvertrag unterscheidet zwischen generischem und importrelevantem Markt. Beide Segmente schließen sich gegenseitig aus. So gilt es in der Apotheke, zuerst den zutreffenden Markt für das verordnete Arzneimittel zu bestimmen und im Anschluss die Abgaberangfolge einzuhalten. So funktioniert die Neuregelung in der Praxis.

Importrelevanter Markt § 9 Absatz 1
Hat der Arzt ein Arzneimittel aus dem importrelevanten Markt verordnet, kann die Apotheke auch nur zwischen Original und Import wählen. Der importrelevante Markt bietet vier Fallbeispiele:

  • Arzneimittel, zu dem es nur Importarzneimittel und keine anderen Auswahlmöglichkeiten gibt
  • namentlich und eindeutig verordnetes Arzneimittel, dessen Ersetzung durch das Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen ist
  • Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste
  • biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel, das nicht in der Anlage 1 gelistet ist.

In diesen Fällen hat die Apotheke nur den Auswahlbereich Referenzarzneimittel und zugehörige Importarzneimittel. Wirkstoffgleiche Generika dürfen nicht abgegeben werden.

Die Abgaberangfolge ergibt sich aus §§ 11 und 13. Vorrang hat stets der Rabattvertrag der Kasse (§ 11). Ist dessen Abgabe nicht möglich oder liegt kein Rabattvertrag vor, hat ein preisgünstiger Import nach § 13 Vorrang. Hierbei gilt es, das Einsparziel von 2 Prozent in einem Zeitraum von sechs Monaten zu erreichen. Jede Krankenkasse wird einzeln betrachtet. Das Einsparziel errechnet sich aus den Einsparungen in Bezug auf den theoretischen Umsatz.

Bei der Wahl der preisgünstigen Importe gilt nicht die bekannte 15/15-Regelung. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abschläge sollte bei Arzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro der Preis des Importarzneimittels mindestens 15 Prozent niedriger sein. Kostet das Bezugsarzneimittel mehr als 100 Euro bis einschließlich 300 Euro, sind mindestens 15 Euro Preisabstand nötig, bei teureren Arzneimitteln muss der Import mindestens 5 Prozent günstiger sein.

Außerdem ist es möglich, ein Arzneimittel des zugehörigen importrelevanten Marktes abzugeben, das nicht teurer als das verordnete (ärztlich festgesetzter Preisanker) ist.

Generischer Markt § 9 Absatz 2
Erfolgt die Zuordnung zum generischen Markt, können das verordnete Arzneimittel, austauschbare Generika sowie Originale und zugehörige Importarzneimittel abgegeben werden. Welches Präparat ausgewählt wird, bestimmt die Abgaberangfolge. Die Entscheidung für den Generikamarkt fällt, wenn eine Wirkstoffverordnung, eine generische Verordnung oder eine durch das Aut-idem-Kreuz nicht ausgeschlossene eindeutige namentliche Verordnung vorliegt.

Vorrang hat auch hier die Abgabe des rabattierten Arzneimittels. Wurden mehrere Zuschläge erteilt, kann die Apotheke zwischen den verschiedenen Präparaten frei wählen.

Wurden keine Rabattverträge geschlossen, ist ein preisgünstiges Arzneimittel abzugeben. Hier kann die Apotheke zwischen den vier preisgünstigsten wirkstoffgleichen Präparaten wählen. Hier werden sowohl Generika als auch Importe berücksichtigt. Allerdings darf das abgegebene Arzneimittel nicht teurer sein als das namentlich verordnete Präparat.

Merke: Das namentlich verordnete Arzneimittel ist per se nicht mehr abgabefähig – es sei denn, es gehört zu den vier preisgünstigsten Arzneimitteln oder ist rabattvertragskonform.

Als wirkstoffgleich und gegeneinander austauschbar gelten Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff § 24b Arzneimittelgesetz (AMG), mit identischer Wirkstärke (Wirkstoffanteil pro Dosierungseinheit beziehungsweise abgeteilter Darreichungsform), identischer Packungsgröße, gleicher oder austauschbarer Darreichungsform, Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet sowie keinem Verstoß gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften.

Bis zum Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags erklären wir die verschiedenen Neuregelungen im Detail. Schauen Sie täglich rein, zum Archiv geht es hier. Alle Downloads gibt es im LABOR von APOTHEKE ADHOC.

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