Bei der Substitutionstherapie können die Drogenersatzmittel im Sichtbezug genommen oder – wenn der Therapieverlauf es zulässt – zur eigenverantwortlichen Einnahme mitgegeben werden. Wie aber sieht es mit der Abgabe des Take-home-Bedarfs an Dritte aus?
Nehmen Substitutionspatienten die regelmäßigen Arztkonsultationen wahr, werden also einmal pro Woche vorstellig, ist die Einstellung auf ein Substitut abgeschlossen und kann ein Beikonsum ausgeschlossen werden, können Ärzte das Substitut im Take-home-Bedarf verordnen. Zulässig ist ein Zeitraum von sieben Tagen – in begründeten Einzelfällen bis zu 30 Tagen. Die Rezepte sind mit den Buchstaben „S“ und „T“ zu kennzeichnen. Der substituierende Arzt händigt dem Patienten das Rezept aus, das er dann in einer Apotheke ihrer Wahl einlösen können. Was aber, wenn der Lebenspartner, Familienangehörige oder Freunde die Verordnung in der Apotheke einlösen?
Eine konkrete Regelung gibt es hierzu nicht. Somit könnte auch eine vom Patienten beauftragte dritte Person die Verschreibung einlösen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) schreibt dazu nur: „Der Patient löst das BtM-Rezept in einer Apotheke seiner Wahl ein“, von einer Abgabe an Dritte ist keine Rede. Die Apotheke muss bei der Abgabe einen Missbrauch durch den Patienten selbst oder Dritte so weit wie möglich ausschließen können.
Apotheken sollen sich außerdem bei der Abgabe von Einzelmengen an den Patienten über dessen Allgemeinzustand versichern. Bei einem Verdacht auf Beikonsum oder Alkoholgeruch kann die Abgabe verweigert und der Arzt informiert werden. Auf dem Rezept wird gemäß § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) der Hinweis „Abgabe verweigert“ dokumentiert und der Patient an den Arzt verwiesen.
Wird eine dritte Person geschickt, kann diese Prüfung nicht erfolgen. Es liegt also im Ermessen der Apotheke, ob sie das Substitut an Dritte angibt und der Sorgfaltspflicht nachkommen kann. Apotheken sollten sich bei der Abgabe an Dritte beispielsweise durch eine vom Patienten schriftliche Vollmacht und/oder eine telefonische Rücksprache absichern. Nach Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) ist eine Abgabe von Substitutionsmitteln in der Apotheke nur zulässig, wenn diese in Einzeldosen und in einer kindergesicherten Verpackung konfektioniert sind.
Für den Sichtbezug gelten jedoch klare Regeln. Die Patienten haben keine freie Apothekenwahl, denn für den Sichtbezug muss zwischen Arzt und Apotheke zwingend eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, die in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen muss. Apotheken sind nicht zum Sichtbezug verpflichtet, hierbei handelt es sich um eine freiwillige pharmazeutische Dienstleistung.
Wird dem Patienten das Substitut zum unmittelbaren Verbrauch in der Apotheke ausgehändigt, muss sich das vom Arzt geschulte pharmazeutische Personal von der Identität des Patienten überzeugen. Diese ist zweifelsfrei festzustellen. Besteht der Verdacht auf Alkohol- oder Beikonsum, ist auch hier die Abgabe zu verweigern und der Patient an den Arzt zu verweisen. Das Substitut muss vor den Augen des verantwortlichen pharmazeutischen Mitarbeiters eingenommen werden. Es dürfen keine Arzneimittelreste im Mund zurückbleiben oder die Tablette entfernt werden. Es wird empfohlen den Patienten nach der vollständigen Einnahme ein Glas Wasser trinken zu lassen. Der Erhalt des Substituts und dessen Einnahme vor Ort sind vom Patienten zu unterschreiben.
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