Revlimid (Lenalidomid, Bristol-Myers-Squibb) wird unter anderem beim Multiplen Myelom oder dem Mantelzell-Lymphom angewendet. Das Präparat kann nur auf einem T-Rezept verordnet werden. Hier ist es in der letzten Zeit vermehrt zu Retax-Fällen gekommen.
Revlimid (Lenalidomid, Bristol-Myers Squibb) war bislang das einzige Lenalidomid-haltige Präparat auf dem Markt. Durch den Patenablauf kamen im Frühling neue Generika hinzu. Nun steht das Präparat, welches bei verschiedenen Lymphom- und Myelomformen zum Einsatz kommt, im Visier der Krankenkassen. Da es sich bei dem Wirkstoff um einen Hochpreiser handelt, sind Retaxierungen besonders ärgerlich.
Preise im Vergleich
Gebrauchsinformation: Bislang gaben die verschreibenden Ärzt:innen die zugehörige Gebrauchsinformation gemeinsam mit weiterführenden Patienten-Broschüren heraus. Dadurch, dass der/die Verordner:in seit der Einführung der Generika aufgrund der Rabattverträge nicht mehr weiß, welches Präparat der/die Betroffene erhält, übernehmen Apotheken die Ausgabe der Gebrauchsinformation.
Die Dosierung muss auf Rx-Rezepten angegeben werden, ansonsten kann es zu Beanstandungen seitens der Kassen kommen. Wenn ein Medikationsplan mit Dosierung vorliegt, so reicht es Angaben wie „Dj“ zu vermerken. Bei T-Rezepten gibt es hier eine Besonderheit: Der Arzt/die Ärztin musste dem/der Patient:in bis zur Einführung der Generika die aktuelle Gebrauchsanweisung mitgeben. Hier ist jedoch lediglich die empfohlene Dosis gelistet. Die genaue individuell empfohlene Dosis basiert bei Lenalidomid auf aktuellen Laborwerten und weiteren Parametern. Allein das Aushändigen der Gebrauchsanweisung – egal ob durch den Arzt (alte T-Rezept-Vordrucke) oder durch die Apotheke (aktueller Fall aufgrund von Generika) reicht also als begründung mitunter nicht aus, um auf die Dokumentation der Dosierung auf dem Rezept zu verzichten. Die Apotheke sollte Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin halten und den Fall schildern.
Ob es sich bei fehlender Dosierung auf einem T-Rezept um einen reinen Formfehler handelt, bleibt fraglich. Ja, es handelt sich um eine Arzneimittelverschreibung unter Einhaltung sehr strenger Sicherheitsvorgaben und die Gebrauchsinformation liegt vor. Dennoch: Wer auf Nummer sicher gehen will, der sollte die Dosierung beim Arzt/bei der Ärztin erfragen.
§2 AMVV: „[…] 7. die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird […].“
Ein zweiter Punkt bei der Verordnung von Lenalidomid-haltigen Präparaten betrifft die verordnete Packungsgröße in Bezug zum Alter des/der Patient:in. Lenalidomid führt zu Fehlbildungen beim ungeborenen Kind. Deshalb dürfen Schwangere und Stillende Revlimid & Co. nicht einnehmen. Um die Sicherheit zu erhöhen, gelten für Frauen im gebärfähigen Alter andere Höchstmengen pro Rezept als für andere.
Die Höchstmenge darf je Verschreibung für Frauen im gebärfähigen Alter den Bedarf für vier Wochen nicht übersteigen. Frauen, die nicht mehr gebärfähig sind und Männer können den Bedarf für zwölf Wochen erhalten. Ob eine Frau noch gebärfähig ist, ist für die Apotheke schwer nachzuvollziehen. In der Fachinformation von Revlimid ist eine Frau, die nicht mehr gebärfähig ist, wie folgt definiert:
Eine Frau, die das Alter von 50 Jahren noch nicht überschritten hat, laut Arzt/Ärztin jedoch nicht mehr gebärfähig ist, kann also ebenfalls einen Kapselbedarf für drei Monate erhalten. Die nicht mehr vorhandene Gebärfähigkeit sollte auf dem Rezept dokumentiert werden. Offen bleibt, ob diese Dokumentation immer wieder erfolgen muss. Denn das einmal vom Arzt/von der Ärztin bestätigte Aussetzen der Gebärfähigkeit kann eigentlich nicht zurückerlangt werden.
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