Substitution: 2,91 Euro pro Dokumentation APOTHEKE ADHOC, 17.10.2017 12:03 Uhr
Die Änderungen zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sind seit 2. Oktober in Kraft und mit ihnen stellt sich eine Frage: Darf die Dokumentationsgebühr von 2,91 Euro pro abgegebenem Substitut abgerechnet werden?
Im Gesetz heißt es: „Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der BtMVV nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“
Fraglich ist, ob die Abrechnung des Honorars pro Zeile oder pro Abgabe und notwendiger Dokumentation erfolgen darf. Vor allem bei der Sichtvergabe spielt dies eine große Rolle. Denn die Honorarerhöhung sowie die Erhöhung des Rezepturhonorars könnten die Kassen etwa 100 Millionen Euro kosten. Dazu bezieht der Apothekerverein Hamburg Stellung. Die BtM-Gebühr kann demnach pro Abgabe berechnet werden. Das bedeutet: Wird eine Substitutionsverordnung zur Sichtvergabe ausgestellt, kann die Apotheke pro Abgabe 2,91 Euro in Rechnung stellen. Liegt ein Rezept für sieben Tage vor, können demnach 20,37 BtM-Gebühr abgerechnet werden. Denn jede Einnahme unter Aufsicht in der Apotheke kann als Abgabe gesehen werden und muss dokumentiert werden.
Bei Take-Home-Verordnungen findet jedoch nur eine einmalige Abgabe statt. Demnach kann die BtM-Gebühr nur einmalig aufgedruckt werden. Komplizierter ist die Rechnung bei den Mischrezepten. Sind Sichtvergabe und Take-Home-Bedarf auf einer Verordnung, können beispielsweise für jeden Tag der Abgabe in der Apotheke 2,91 Euro berechnet werden für den Take-Home-Bedarf jedoch nur einmalig. Das bedeutet: sieben Sichtvergaben und drei Take-Home-Abgaben ergeben insgesamt acht Abgaben und Dokumentationen. Demnach beträgt die BtM-Gebühr 23,28 Euro.
Untermauert wird die Berechnung pro Abgabe von einem früheren Urteil des Thüringer Landessozialgerichts, das eine Vergütung nicht pro Verordnungszeile, sondern bei Substitutionsverordnungen pro Abgabe bestätigt. In der Urteilsbegründung heißt es: „Nach den genannten Regelungen der BtMVV ist jeder Zu- und Abgang sowie eine Änderung des Bestandes der Betäubungsmittel in der Apotheke lückenlos nachzuweisen. Da § 7 AMPreisV an die Abgabe im Zusammenhang mit der Nachweispflicht – einem tatsächlichen Vorgang – nach der BtMVV anknüpft, können die Apotheken […] für jeden entsprechenden Vorgang einen zusätzlichen Betrag von 0,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen“.
Die Apotheke wurde von der Krankenkasse retaxiert, weil sie für jede der 23 Sichtvergaben 0,26 Euro berechnet hatte. Die Kasse kürzte auf die einmalige BtM-Gebühr.
Die Erhöhung der BtM-Gebühr von 0,26 Euro auf 2,91 Euro trat im Rahmen des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes (AM-VSG) am 13. Mai in Kraft. Die Abgabe von Betäubungsmitteln geht mit einem hohen Dokumentationsaufwand einher. Die Honorarerhöhung gilt ebenso für T-Rezepte.