Rezeptbelieferung

Stückzahl oder Normgröße: Was zählt?

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Berlin -

Nicht immer passen die verordnete Normgröße und Stückzahl zusammen. Was ist zu tun, wenn der Arzt 100 Tabletten N2 verordnet, obwohl diese mit 50 Tabletten definiert und entsprechend im Handel ist?

Die Antwort liefert der Rahmenvertrag. In § 4 Absatz 1c heißt es: „Werden Arzneimittel unter Angabe einer N-Bezeichnung und der Menge, zum Beispiel der Stückzahl, verordnet, und ist diese Menge nicht der angegebenen N-Bezeichnung zuzuordnen, ist die verordnete Menge für die Auswahl maßgeblich.“

Demnach können 100 Tabletten geliefert werden, auch wenn diese der Normgröße 3 entsprechen. Wird hingegen nur die Normgröße rezeptiert und sind rabattbegünstigte Arzneimittel, die innerhalb des verordneten Normbereiches gemäß Packungsgrößenverordnung liegen im Handel, müssen diese auch abgegeben werden. „Sind keine rabattbegünstigten Arzneimittel im Handel, dürfen auch Arzneimittel abgegeben werden, die mit der gleichen N-Bezeichnung nach einer früher geltenden Fassung der Packungsgrößenverordnung bedruckt sind“, heißt im Rahmenvertrag.

Entspricht die verordnete Stückzahl keinem Normbereich der geltenden Packungsgrößenverordnung und ist dementsprechend keine Packung im Handel, gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Das bedeutet: verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nach wirtschaftlicher Auswahl aus den zulässigen Packungsgrößen bis zur verordneten Menge abgegeben.

Nur die PZN ist ebenfalls nicht genug, denn nach Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) muss die „Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke“ sowie die „abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels“ aufgebracht sein. Eine Verordnung per PZN ist demnach nicht zulässig. Es handelt sich um eine unklare Verordnung, die einer Arztrücksprache und Klärung bedarf.

Ein weiteres Problem stellt sich, wenn anstelle der Packungsgröße ein Dosierschema auf dem Rezept aufgebracht ist. Hier ein Beispiel: „Ciprofloxacin 500 mg, zweimal täglich für sieben Tage“. Demnach benötigt der Patient 14 Tabletten des Antibiotikums. So weit, so gut, nur ersetzt streng genommen diese Angabe die Mengen- oder Packungsgrößenverordnung nicht.

Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung § 2 muss die „abzugebende Menge des verschriebenen Arzneimittels“ auf der Verordnung angegeben sein. Im Rahmenvertrag § 6 heißt es unter Absatz 4: „Bei Verordnungen eines Arzneimittels ohne Angabe eine N-Bezeichnung sowie ohne Angabe der verordneten Stückzahl hat die Apotheke die kleinste im Handel befindliche Packung abzugeben.“ Im Falle des Antibiotikums enthält die kleinste Packung zehn Tabletten und ist als N1 gekennzeichnet.

Bei strenger Auslegung der Krankenkasse besteht bei der Abgabe von 14 Tabletten (N1) die Gefahr einer Retaxation. Die Prüfstelle kann dann den Betrag auf die kleinste im Handel befindliche Packung kürzen, aber nicht auf Null retaxieren.

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